Inkrafttreten neuer Regelungen zur Zusammenfassenden Meldung
Zur Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistungen wurde § 18a des Umsatzsteuergesetzes durch das Jahressteuergesetz 2009 geändert.
Ab dem 01. Januar 2010 sind Unternehmer verpflichtet, in ihrer Zusammenfassenden Meldung auch die gemäß § 3a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz 2010 im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, anzugeben (§ 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz 2010).
Weitere Informationen zur Thematik und die ab dem 1. Januar 2010 anzuwendenden Vordrucke der Zusammenfassenden Meldungen finden Sie in der Rubrik
Zusammenfassende Meldung - Neuerungen 2010.