Zusammenfassende Meldung (ZM)
Hinzukommende Meldepflicht ab dem 1. Januar 2010
Neuregelung u.a. des § 3a Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Bestimmung des Ortes, an dem eine sonstige Leistung erbracht wird.
Nähere Informationen finden Sie unter den nachfolgenden Links:
BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG 2010
ZM-Ausfüllanleitung ab 01.01.2010
Abgabe über den
Formularserver
mittels Teilnehmernummer
In der Spalte 3 des Formulars ist über ein Auswahlfenster anzuhaken, ob es sich um eine innergemeinschaftliche sonstige Leistung (S) handelt
Abgabe über das
Elster-Online-Portal bzw. BZSt-Online-Portal
In der Zeile 'Dreiecksgeschäft' ist über das Auswahlfenster die sonstige Leistung bzw. das Dreiecksgeschäft zu markieren.
Abgabe von Massendaten über das Kommunikationsverfahren ELMA5
Technische Dokumentation ELMA5
Ausnahme:
Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann Ihr Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten.
Soweit Ihr Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, gilt dies auch für die ZM.
Änderungen zum Meldezeitraum:
Die zur Umsetzung der Richtlinie 2008/117/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame MWSt-System zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen erforderliche Änderung des § 18a UStG wurde dem Gesetzgeber mit dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vorgelegt. Das Inkrafttreten der Regelung wurde zum 1. Juli 2010 vorgeschlagen.