Zusammenfassende Meldung
Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaft-liche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, sind verpflichtet, die Zusammenfassende Meldung (ZM) bis zum 10. Tage nach Ablauf jedes Meldezeitraums (Kalendervierteljahr) beim BZSt, Dienstsitz Saarlouis, auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-Verordnung StDÜV zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG).
Welches Verfahren zur elektronischen Abgabe der ZM eignet sich für mein Unternehmen?
Diese
Übersicht
bietet eine entsprechende
Entscheidungshilfe.
Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann Ihr Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten. Soweit Ihr Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG auf eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer - Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die ZM.
Nichtselbständige juristische Personen i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) haben abweichend von der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Umsätze als Umsätze des Organträgers eigene ZM abzugeben. Die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Umsätze als Umsätze des Organträgers bleibt davon unberührt. Für die Abgabe der ZM benötigt die Organgesellschaft eine eigene USt-IdNr.
Kleinunternehmer i. S. d. §19 Abs. 1 UStG trifft keine Verpflichtung zur Abgabe der ZM.
Führen pauschalierende Land- und Forstwirte innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften aus, so müssen sie ebenfalls eine ZM abgeben, obwohl diese Umsätze nicht steuerbefreit sind.