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Umsatzsteuervergütung an inländische Unternehmer im Ausland

Inländische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können die ihnen in Rechnung gestellte ausländische Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen erstattet bekommen.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist für die Erstattung allerdings nicht zuständig!

Die Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer, sind mit allen erforderlichen Unterlagen, bei der ausländischen Behörde in dem Land zu stellen, in dem die Umsatzsteuer entrichtet wurde.

Jede ausländische Behörde stellt dafür einen eigenen Antragsvordruck in seiner Landessprache zur Verfügung. Zur Beantragung innerhalb der EU können Sie auch das Formular USt 1 T(EG) verwenden. Dieser Vordruck entspricht dem Muster der 6. Richtlinie (77/388/EWG). Einige Staaten bestehen jedoch auf Formulare in ihrer Landessprache.

Das Formular USt 1 T (EG) sowie die Anschriften der ausländischen Behörden bei denen Sie die Anträge einreichen müssen, finden Sie auch in den Untermenüpunkten in der linken Navigationsleiste.

Hinweis:

Die Regelungen ab 01.01.2010 zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren von im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern gemäß der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008 werden durch die Änderungen von § 18 Abs. 9 UStG, des neuen § 18g UStG sowie den neu gefassten §§ 59 und 61 UStDV umgesetzt.

Wesentliche Änderungen sind:

  • Das bisherige Papierverfahren wird für die in den EU-Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmer auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. 

  • Die Mindestbeträge für Jahresanträge oder Anträge für den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres werden von bisher 25 € auf 50 € angehoben. Stellt der Unternehmer einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, muss die Antragssumme mindesten 400 € betragen.  
     
  • Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Wege die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlage der Originalrechnungen verlangt werden.

  • Der Vergütungsantrag ist bis spätestens 30.09. (bisher 30.06.) des Folgejahres im Mitgliedstaat der Ansässigkeit zu stellen. 
     
  • Inländische Unternehmer reichen ihre Anträge nicht mehr direkt beim Vergütungsmitgliedstaat, sondern über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein. Das BZSt prüft die Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, leitet es die Anträge über eine elektronische Schnittstelle an den Vergütungsmitgliedstaat weiter. 

 


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