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FAQ's

  1. Wie kann ich die Vorsteuervergütung beantragen?
  2. Müssen wir zusätzlich zu den gescannten Rechnungen auch die Originale zusenden?
  3. Müssen alle Seiten einer Rechnung gescannt werden oder reicht die erste Seite, wenn diese eine Zusammenfassung enthält?
  4. Muss ich als Vertreter ausländischer Unternehmer (EU) eine Vollmacht in elektronischer Form beifügen?
  5. Können Rechnungen im BZStOnline-Antrag bis zu einem Gesamtbetrag von 150 EUR getrennt nach Steuersatz und Kostenart zusammengefasst und aufgerechnet werden?
  6. Wo erhalte ich weitere Informationen zum elektronischen Portal und dem Antragsformular?
  7. Wo kann ich Adressen ausländischer Kontaktbehörden finden?
  8. Wie viel Zeit benötigt das BZSt für die Bearbeitung von Anträgen?
  9. Wie wird der Bescheid bekannt gegeben?
  10. Ist eine Inkasso-Vollmacht im Original vorzulegen?
  11. Sind Abtretungen möglich?

 

  1. Wie kann ich die Vorsteuervergütung beantragen?

  2. Ab dem 01.01.2010 sind Anträge auf Vorsteuervergütung elektronisch bei der Finanzverwaltung im Heimatland (im Ansässigkeitsstaat) einzureichen. Eine Registrierung in Deutschland und die Einreichung des Formulars UST 1T in Papierform entfällt. Die Unternehmereigenschaft wird vom Ansässigkeitsstaat überprüft und der Antrag bei Vorliegen der Unternehmereigenschaft an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt.



  3. Müssen wir zusätzlich zu den gescannten Rechnungen auch die Originale zusenden?

  4. Im neuen Verfahren sind dem Vergütungsantrag nur noch Rechnungen auf elektronischem Wege beizufügen. Die Dateigröße für die gesamten Anlagen eines Antrages ist auf 5 MB begrenzt ist. Wir empfehlen daher, die beizufügenden Belege in schwarz/weiß mit einer Auflösung von 200dpi zu scannen.

    Es müssen grundsätzlich nur noch Rechnungen übermittelt werden, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt. Die Zusendung von Originalrechnungen kann im Einzelfall erforderlich sein. Die Originalbelege werden dann vom Bundeszentralamt für Steuern angefordert.



  5. Müssen alle Seiten einer Rechnung gescannt werden oder reicht die erste Seite, wenn diese eine Zusammenfassung enthält?

  6. Zu übermittelnde Rechnungen sind vollständig zu übermitteln.



  7. Muss ich als Vertreter ausländischer Unternehmer (EU) eine Vollmacht in elektronischer Form beifügen?

  8. Wenn Sie als Bevollmächtigter für einen nicht in Deutschland ansässigen Unternehmer die Rückerstattung deutscher Umsatzsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen, müssen Sie grundsätzlich Ihre Bevollmächtigung durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht in elektronischer Form belegen. Sofern über das Online-Portal Ihres Heimatstaates, eine Übersendung einer Vollmacht zusammen mit dem Antrag nicht möglich ist, werden Sie vom BZSt zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert, eine entsprechende Vollmacht zu übersenden. Das BZSt kann aus organisatorischen Gründen getrennt übersandte Vollmachten nicht berücksichtigen.



  9. Können Rechnungen im BZStOnline-Antrag bis zu einem Gesamtbetrag von 150 EUR getrennt nach Steuersatz und Kostenart zusammengefasst und aufgerechnet werden?

  10. Rechnungen und Quittungen mit einem Gesamtbetrag von 150 Euro sind dem elektronischen Antrag nicht beizufügen.
    In der Aufstellung zum Antrag sind diese Rechnungen und Quittungen einzeln einzutragen.



  11. Wo erhalte ich weitere Informationen zum elektronischen Portal und dem Antragsformular?

  12. Bitte wenden Sie sich für Informationen zum elektronischen Portal und dem Antragsformular an die zuständige Finanzverwaltung in Ihrem Heimatstaat.



  13. Wo kann ich Adressen ausländischer Kontaktbehörden finden?

  14. Die Adressen und Kontaktmöglichkeiten der EU-Behörden, hat das Bundeszentralamt für Steuern soweit wie möglich ermittelt und auf der folgenden Internetseite zur Verfügung gestellt:
    http://www.steuerliches-info-center.de/de/003_menu_links/001_CC/006_ausl_quellen/Anschriften_ausl_Behoerden-USt-Erstattung_SIC_2010.pdf



  15. Wie viel Zeit benötigt das BZSt für die Bearbeitung von Anträgen?

  16. Derzeit können noch keine Angaben gemacht werden, wie lange die Bearbeitung von Anträgen auf Vorsteuervergütung dauern wird.



  17. Wie wird der Bescheid bekannt gegeben?

  18. Nach Bearbeitung des Antrages erhält der Antragsteller oder sein Vertreter einen elektronischen Bescheid. Der Bescheid wird an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse übermittelt.



  19. Ist eine Inkasso-Vollmacht im Original vorzulegen?

  20. Das BZSt behält sich vor, entsprechende Geldempfangsvollmachten im Original anzufordern.



  21. Sind Abtretungen möglich?

  22. Der Antragsteller kann seinen Vergütungsanspruch abtreten. Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie dem Bundeszentralamt für Steuern auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck angezeigt worden ist (§ 46 Abgabenordnung).



 


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