Umsatzsteuervergütung an Unternehmer in Drittstaaten - Grundlagen
Nicht in der EU ansässige Unternehmer, die in Deutschland für ihr Unternehmen Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz (UStG) und §§ 59 bis 61a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) erstattet bekommen.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 8 Finanzverwaltungsgesetz (FVG).
Kreis der berechtigten Antragsteller
Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge gemäß § 15 UStG an im Ausland ansässige Unternehmer erfolgt grundsätzlich wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum:
-
im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG oder nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG ausgeführt hat,
-
nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13 b UStG) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 UStG) unterlegen haben,
-
im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und daran anschließende Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG ausgeführt hat, oder
-
im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im Sinne des § 3a Abs. 3a UStG erbracht hat und vom Wahlrecht nach § 18 Abs. 4c UStG Gebrauch gemacht hat oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet hat.
Formvorschriften
Das Antragsverfahren ist gemäß § 61a Abs. 1 UStDV formgebunden. Informationen zu den verschiedenen Zugangswegen sind in der Rubrik Unternehmer Drittstaaten - Verfahrensablauf ausgeführt.
Fristen
Die Originalrechnungen sowie der je nach gewähltem Zugangsweg ggf. erforderliche, im Original unterschriebene Vergütungsantrag muss binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres beim
Bundeszentralamt für Steuern
Passower Chaussee 3b
16303 Schwedt/Oder
Deutschland
eingegangen sein, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist (§ 61a Abs. 2 UStDV). Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.
Vergütungsvoraussetzungen
-
Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben.
-
Der Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis höchstens einem Kalenderjahr. Der Vergütungszeitraum kann weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres handelt.
-
Die Vergütung muss mindestens 1000 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für die Vergütungszeiträume muss die Vergütung mindestens 500 Euro betragen.
-
Dem Antrag sind die Rechnungen im Original beizufügen sowie eine Unternehmerbescheinigung des Staates, in dem der Unternehmer ansässig ist. Diese Bescheinigung ist ebenfalls im Original beizufügen. Sie gilt jeweils für ein Jahr ab Ausstellungsdatum und ist danach zu erneuern.
Rechtsquellen
Hinweis
:
Das Bundeszentralamt für Steuern übernimmt für die hier zur Verfügung gestellten Rechtsvorschriften keine Gewähr hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit. Die Redaktion ist bemüht, aktuelle Änderungen zeitnah einzuarbeiten. Da die Aktualisierungen, insbesondere bei umfangreichen Änderungen, einige Zeit in Anspruch nehmen können, kann jedoch keine Garantie dafür übernommen werden, dass der bereitgestellte Stand der Rechtsvorschriften immer tagesaktuell ist.
Gleiches gilt für Inhalte von Seiten, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern erstellt worden sind, auf welche aber verwiesen wird (Links).
Offiziellen Charakter haben ausschließlich die Veröffentlichungen im amtlichen Verkündungsorgan (in der Regel Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger).
Fragen
Fragen richten Sie im Einzelfall bitte per eMail an:
vorsteuerverguetung@steuerliches-info-center.de
Senden Sie mit Ihrer Anfrage niemals persönliche Zugangsdaten wie z.B. PIN, Geheimniswerte oder Zertifikate mit, um Missbrauch mit diesen Daten vorzubeugen.