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Umsatzsteuervergütung für ausländische Unternehmer 
Änderungen zum 01.01.2010

Grundsätzlich bleibt das Verfahren für Antragsteller mit Sitz in Drittstaaten einschließlich der Bescheidübersendung unverändert. Antragstellern aus Drittstaaten bzw. deren Bevollmächtigten wird weiterhin die Nutzung der bereitstehenden elektronischen Zugangswege empfohlen, um die Antragsdaten mit dem Ziel einer zügigen Bearbeitung vorab elektronisch zu übermitteln.

Im Gegensatz dazu können Anträge auf Umsatzsteuervergütung von ausländischen Unternehmen, die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, ausschließlich im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Unternehmers eingereicht werden (Art. 7 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008). Die bisherigen elektronischen Zugangswege Formularserver (FfW) und Telemodul sowie das Formular USt1T im Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BOP) werden ab dem 01.01.2010 derartige Anträge nicht mehr übermitteln. Ggf. auf dem FfW oder im BOP vorbereitete Anträge können ausschließlich bis zum 31.12.2009 (!) wie bisher elektronisch gesendet werden; eine Übermittlung nach diesem Zeitpunkt ist ausgeschlossen. Ab 01.01.2010 können in diesen Systemen zudem keine Anträge mehr erfasst werden, bei denen als Ansässigkeitsstaat ein EU-Mitgliedstaat angegeben wird.

In den Preferences regeln die Mitgliedstaaten bestimmte nationale Besonderheiten im Antragsverfahren. Eine Übersicht der Regelungen in Deutschland haben wir hier für Sie zusammengestellt. Beachten Sie bitte, dass diese Übersicht ohne Gewähr ist. Die Angaben können in Verantwortung der Mitgliedstaaten kurzfristige Änderungen erfahren. Rechtsverbindlich gültig sind daher stets nur die amtlichen Veröffentlichungen.

Bescheide für Anträge, die ab dem 01.01.2010 in den jeweiligen Ansässigkeitsstaaten eingereicht wurden, werden ebenso wie die Eingangsbestätigung gemäß Art. 19 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 ausschließlich elektronisch als pdf-Datei an die im Antrag als Adresse zur elektronischen Kommunikation angegebene E-Mail-Adresse übermittelt.

Hinweis:
Wenn Sie beabsichtigen, Anträge auf Vergütung der Umsatzsteuer über das Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BOP) einzureichen und bisher über keinen Zugang zu EOP oder BOP verfügen, beantragen Sie diesen bitte rechtzeitig. Die Hinweise auf der Seite Online-Datentransfer gelten bezüglich der Anmeldung sinngemäß.

 


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