FAQ
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Wer kann in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer zurückerhalten?
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Wo kann ein ausländischer Unternehmer in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer zurückerhalten?
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Wer muss die Vergütung der in Deutschland gezahlten Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungs-Verfahrens geltend machen?
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Wie kann ein ausländischer Unternehmer die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens zurückerhalten?
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Wann muss / kann ein Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer gestellt werden?
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Für welchen Zeitraum muss die Vergütung der Umsatzsteuer beantragt werden?
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Wann muss bei Änderungsbedarf ein formeller Einspruch eingelegt werden?
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Wie sind die zurückgesandten Originalrechnungen zu behandeln?
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Ich habe meine Eingaben im Umsatzsteuervergütungsformular auf dem Formularserver zur Sicherung als XML-Datei heruntergeladen. Beim Hochladen erhalte ich eine Fehlermeldung, das Formular kann nicht mehr geladen werden.
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Anmerkung
- Wer kann in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer zurückerhalten?
- Wo kann ein ausländischer Unternehmer in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer zurückerhalten?
- Wer muss die Vergütung der in Deutschland gezahlten Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungs-Verfahrens geltend machen?
- keine Umsätze in Deutschland getätigt hat oder
- nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG (grenzüberschreitende Güterbeförderung und Nebenleistungen) ausgeführt hat oder
- nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG) z.B. Werklieferungen und Werkleistungen, oder
- nur Umsätze, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen haben (Busreisen aus Nicht EU Staaten im Gelegenheitsverkehr) ausgeführt hat oder
- nur innergemeinschaftliche Erwerbe und daran anschließende Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG ausgeführt hat (innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte) oder
- im Gemeinschaftsgebiet als Steuerschuldner ausschließlich sonstige Leistungen auf elektronischem Weg an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringt, von dem Wahlrecht der steuerlichen Erfassung in nur einem Mitgliedsstaat Gebrauch macht und die hierfür entstandene Steuer entrichtet wurde.
- Wie kann ein ausländischer Unternehmer die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens zurückerhalten?
- Der Antragsteller kann die Rechnungen getrennt nach Steuersatz und Kostenarten, z.B. nach Kosten für Treibstoff, Übernachtungen und Verpflegung, mit laufenden Nummern versehen und sie mit diesen Nummern und den Bruttorechnungsbeträgen in gesonderten Aufstellungen (z.B. Rechenstreifen) zusammenfassen und aufrechnen. Aus dem jeweiligen Endbetrag ist die darin enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen und als eine Position in die Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer zu übertragen.
- Wann muss / kann ein Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer gestellt werden?
- Der Antragsteller hat am 30. Dezember 2006 eine Rechnung vom 10. Dezember 2006 für einen Hotelaufenthalt in Berlin erhalten. Er muss diese Rechnung mit einem Antrag, dessen Vergütungszeitraum den Monat Dezember 2006 einschließt, geltend machen, der spätestens am 30. Juni 2007 beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein muss.
- Hat der Antragsteller diese Rechnung erst am 2. Januar 2007 erhalten, muss diese Rechnung mit einem Antrag, dessen Vergütungszeitraum den Monat Januar 2007 einschließt, geltend machen, der spätestens am 30. Juni 2008 beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein muss.
- Für welchen Zeitraum muss die Vergütung der Umsatzsteuer beantragt werden?
- Ein Antrag zum Vergütungszeitraum Juli bis September ist nicht möglich, wenn bereits zuvor eine Vergütung für den Vergütungszeitraum Februar bis Juli beantragt wurde. In diesem Fall muss der Unternehmer einen Antrag stellen, der mindestens die 3 Monate August bis Oktober als zulässigen Vergütungszeitraum umfasst. Noch nicht vergütete Rechnungen aus dem Monat Juli müssten mit einem Antrag, der den Vergütungszeitraum Dezember umfasst, eingereicht werden.
- Der Antragsteller erhält am 2. Januar 2007 für eine bereits am 30. November 2006 empfangene Warenlieferung eine Rechnung mit dem Rechnungsdatum 31. Dezember 2006. Der zulässige Vergütungszeitraum muss somit mindestens die Monate Januar bis März 2007 (3 Monate) umfassen, da der Antragsteller die Originalrechnung erst 2007 erhalten hat.
- Der maßgebliche Vergütungszeitraum richtet sich bei Rechnungen, die vor der Ausführung von Lieferungen oder Leistungen gestellt werden, nach dem Datum des Rechnungserhalts und dem Datum der Zahlung.
- Der Antragsteller erhält am 15. Dezember 2006 eine Anzahlungsrechnung einer Messegesellschaft vom 10. Dezember 2006 (Rechnungsdatum) für eine im Juni 2007 stattfindende Messe. Er bezahlt diese Rechnung am 10. Januar 2007.
- Der zulässige Vergütungszeitraum muss mindestens die Monate Januar bis März 2007 (3 Monate) umfassen, da die Rechnung erst 2007 bezahlt wurde. Für den Vorsteuerabzug müssen die beiden Voraussetzungen Rechnungserhalt und Zahlung erfüllt sein.
- Der Antragsteller erhält am 5. Januar 2007 eine Anzahlungsrechnung einer Messegesellschaft vom 28. Dezember 2006 (Rechnungsdatum) für eine im Juni 2007 stattfindende Messe. Da ihm die Rechnung schon vorab telefonisch angekündigt wurde, bezahlt er sie schon am 30. Dezember 2006.
- Der zulässige Vergütungszeitraum muss mindestens die Monate Januar bis März 2004 (3 Monate) umfassen, da der Antragsteller die Originalrechnung erst 2007 erhalten hat.
- Wann muss bei Änderungsbedarf ein formeller Einspruch eingelegt werden?
- Die Vergütung einer Rechnung des Hotels Bonna über 1.160 Euro einschließlich 16 % Umsatzsteuer wurde vom Bundeszentralamt für Steuern abgelehnt, weil sie nicht den erforderlichen, gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag enthielt. Nach ordnungsgemäßer Rechnungsergänzung durch den Rechnungsaussteller, die mit Datum der Rechnungsergänzung und Unterschrift/Stempel durch den Rechnungssteller zu bestätigen ist, kann mit einem neuen Antrag, der den Zeitraum umfasst, in den das Datum der Rechnungskorrektur fällt, für diese Rechnung erneut die Vergütung der Umsatzsteuer beantragt werden. Ein Einspruch ist in diesem Fall nicht erforderlich.
- Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Vergütung der Umsatzsteuer aus einer Rechnung abgelehnt, da nur eine Rechnungskopie aber nicht die erforderliche Originalrechnung vorgelegt wurde, da diese bei einem Feuer in der Buchhaltung vernichtet wurde. Sollte der Antragsteller der Auffassung des Bundeszentralamts für Steuern, dass dieser Schaden gegenüber der zuständigen Versicherung geltend zu machen ist, nicht folgen wollen, kann er nur mittels Einspruchs eine formelle Einspruchsentscheidung erhalten, die er per Klage durch das zuständige
Finanzgericht Köln überprüfen lassen kann.
Der formelle Einspruch gegen den Vergütungsbescheid dient also in erster Linie dazu, dass das Bundeszentralamt für Steuern seine bereits überprüfte Entscheidung nochmals prüft und - soweit eine Abhilfe nicht möglich ist - eine formelle Einspruchsentscheidung fertigt.
Gegen diese Einspruchsentscheidung kann der Antragsteller beim zuständigen Finanzgericht Köln Klage erheben und auf diesem Weg die Entscheidung des Bundeszentralamt für Steuern durch das Finanzgericht überprüfen lassen. - Wie sind die zurückgesandten Originalrechnungen zu behandeln?
- Ich habe meine Eingaben im Umsatzsteuervergütungsformular auf dem Formularserver zur Sicherung als XML-Datei heruntergeladen. Beim Hochladen erhalte ich eine Fehlermeldung, das Formular kann nicht mehr geladen werden.
- Anmerkung
In Deutschland gezahlte Umsatzsteuer können von einem deutschen Finanzamt nur Unternehmer zurückerhalten, weil nur sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Voraussetzung ist, dass die Waren oder Dienstleistungen von einem anderen Unternehmen für das Unternehmen des Antragstellers bezogen worden sind.
Privatpersonen erhalten von den Finanzbehörden keine Erstattung der in Deutschland gezahlten Umsatzsteuer. Sie können jedoch die bezahlte Umsatzsteuer vom Verkäufer zurückerhalten, wenn sie in Deutschland erworbene Waren von Deutschland aus in ein Drittlandsgebiet (Staat außerhalb der Europäischen Union (EU)) ausführen und die Ausfuhr vom deutschen Zoll amtlich bescheinigt wird. Die Rechnung muss dann an den Verkäufer (Rechnungsaussteller) zurückgesandt werden, der daraufhin die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer erstatten kann.
Der Rechnungsaussteller kann die erstattete Umsatzsteuer vom für ihn zuständigen Finanzamt mittels Angabe der entsprechenden Umsatzsteuerberichtigung (steuerfreie Ausfuhrlieferung) in der Umsatzsteuervoranmeldung zurückerhalten.
Für ausländische diplomatische Missionen und ihre Mitglieder sowie für internationale Organisationen gelten Sonderbestimmungen.
Ein ausländischer Unternehmer, der bei einem deutschen Finanzamt im allgemeinen Besteuerungsverfahren gemäß § 18 Abs. 1 bis 4a Umsatzsteuergesetz (UStG) geführt wird, macht die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge bei diesem Finanzamt geltend (§ 16 Abs. 2 Satz 1 UStG).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein ausländischer Unternehmer die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer nur im Rahmen des besonderen Vorsteuer-Vergütungsverfahrens (§ 18 Absatz 9 UStG) zurückerhalten. Hierfür ist nach § 5 Absatz 1 Nr. 8 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) grundsätzlich das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.
Das Vorsteuervergütungsverfahren ist durchzuführen, wenn der ausländische Unternehmer
Ein Unternehmer, der in einem Staat außerhalb der EU (Drittstaat) ansässig ist, kann die Umsatzsteuer nur dann vergütet erhalten, wenn in dem Staat, in dem er seinen Sitz hat, entweder keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben wird oder dieser Staat erhobene Umsatzsteuer auch an in Deutschland ansässige Unternehmer im Rahmen der
Gegenseitigkeit gemäß § 18 Absatz 9 Satz 6 UStG vergütet.
Auch wenn die Gegenseitigkeit vorliegt, ist für Unternehmer aus Drittstaaten die Vergütung der Vorsteuerbeträge ausgeschlossen, die auf pauschalierte Reisekosten und den Bezug von Kraftstoffen (Betankungen) für den Straßen- und Luftverkehr entfallen.
Bei
fehlender Gegenseitigkeit ist das Vorsteuer-Vergütungsverfahren dennoch insoweit durchzuführen, als ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Inland erbringt, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (§ 13b Abs. 2 UStG).
Das gilt auch, soweit ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer Umsätze ausgeführt hat, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen haben (§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 UStG). Die Vergütung der Vorsteuerbeträge bleibt in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen, soweit die Vorsteuerbeträge auf pauschalierte Reisekosten und den Bezug von Kraftstoffen für den Straßen- und Luftverkehr entfallen.
Im deutschen Steuerrecht ist die Hinzuziehung eines Steuerberaters (Fiskalvertreter) im Vorsteuer-Vergütungsverfahren gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Der ausländische Unternehmer muss dazu einen schriftlichen Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer auf dem amtlichen Formular stellen. Der Antrag ist vom ausländischen Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben.
Dem Antrag müssen sämtliche Rechnungen, für die eine Vergütung der Umsatzsteuer beantragt wird, im Original beigefügt werden (§ 18 Absatz 9 UStG). Sämtliche Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag (einschließlich Umsatzsteuer) von über 150 Euro sind in der Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer einzeln aufzuführen.
Bei Rechnungen bis
150 Euro (einschließlich Umsatzsteuer), bei denen Entgelt und Umsatzsteuer in einer Summe angegeben sind
(
Die Höhe von 150 Euro gilt ab 01.01.2007 lt. BMF- Schreiben vom 18.
10.06 und ändert die u. g. UStR), können für die Auflistung in der Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß Abschnitt 243 Absatz 2
Umsatzsteuer-Richtlinie (UStR) folgende Vereinfachungen zugelassen werden:
Des Weiteren muss der Unternehmer eine behördliche Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, vorlegen, mit der er nachweist, dass er in seinem Sitzstaat als mehrwertsteuerpflichtiger Unternehmer (VAT taxable Person) eingetragen (Unternehmerbescheinigung, § 61 Absatz 3 UStDV, Muster siehe auch Anhang B der Achten Richtlinie 79/1072/EWG).
Die Vergütung der Umsatzsteuer muss nach § 61 Absatz 2 UStDV bei Unternehmern mit Sitz innerhalb der EU mindestens 200 Euro, bei Unternehmern mit Sitz in Drittstaaten mindestens 500 Euro betragen. Für Vergütungszeiträume, die den Monat Dezember einschließen, ermäßigt sich dieser Mindestbetrag auf 25 Euro (EU), beziehungsweise 250 Euro (Drittstaaten).
Weitere Einzelheiten können der Anleitung zum Antrag (USt 1 T) auf Vergütung der Umsatzsteuer entnommen werden.
Müssen die Originalrechnungen innerhalb der Ausschlussfrist vorliegen?
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben in der Sitzung USt III/07 (TOP 4) beschlossen, das BFH-Urteil vom 18.01.2007 - VR 23/05 - zur Frage der Vorlage von Originalrechnungen im Vorsteuer-Vergütunsgverfahren allgemein anzuwenden. Das o.a. BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 ist bereits auf der Internetseite des BMF eingestellt und wird in Kürze im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht; es ist somit in allen vergleicbaren Fällen anzuwenden.
Darüber hinaus haben die obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des o.a. BFH-Urteils vom 18. Januar 2007 eine Übergangsregelung bis zum 30. Juni 2007 beschlossen. Danach sind Originalrechnungen, die nicht innerhalb der Antragsfrist eingegangen sind, zu berücksichtigen, wenn diese bis zum 30.06.2007 bei der für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.
Der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer kann frühestens nach Ablauf des gewählten Vergütungszeitraums gestellt werden.
Der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer muss spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden (§ 18 Absatz 9 Satz 3 UStG). Maßgeblich ist der Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern. Der Antragsteller muss deshalb die üblichen Postlaufzeiten einkalkulieren.
Die Abgabefrist ist eine Ausschlussfrist, die weder vorab noch nachträglich verlängert werden kann. Die vorhergehende Übermittlung einer Fernkopie (Telefax) des Antrages bewirkt keine Fristwahrung!Eine Vergütung der Umsatzsteuer aus Rechnungen, für die der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer verspätet beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen ist, ist in der Regel nicht mehr möglich. Verspätete Anträge werden daher grundsätzlich ohne weitere Prüfung abgelehnt.
Beispiel:
Der Antragsteller kann den Vergütungszeitraum selber bestimmen. Der Vergütungszeitraum darf das Kalenderjahr nicht überschreiten und muss mindestens 3 Monate umfassen. Sollte es sich beim Vergütungszeitraum um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handeln (also einschließlich Dezember), kann der Vergütungszeitraum auch ausnahmsweise weniger als 3 Monate umfassen (§ 60 UStDV).
Soweit der Unternehmer die Vergütung der Umsatzsteuer aus Rechnungen von verschiedenen Kalenderjahren beantragen möchte, muss er dazu für jedes Kalenderjahr gesondert (mindestens) einen Antrag stellen. Der vom Unternehmer gewählte zulässige Vergütungszeitraum muss bei weiteren Anträgen zum entsprechenden Kalenderjahr stets eingehalten werden. Überschneidungen von Vergütungszeiträumen sind nicht zulässig.
Beispiel:
Der maßgebliche Vergütungszeitraum richtet sich bei Rechnungen, die nach der Ausführung von Lieferungen oder Leistungen gestellt werden, nach dem Datum des Rechnungserhalts.
Beispiel 1:
Beispiel 2:
Beispiel 3:
Wenn das Bundeszentralamt für Steuern dem Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer in voller Höhe zugestimmt hat, erhält der Antragsteller darüber eine entsprechende Vergütungsmitteilung.
Soweit das Bundeszentralamt für Steuern den Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer ganz oder nur teilweise ablehnt, dass heißt nicht in voller Höhe zugestimmt hat, erhält der Antragsteller darüber einen Bescheid.
Ein Änderungsantrag gem. § 172 Absatz 1 Nr. 2
Abgabenordnung (AO) kann nur innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gestellt werden. Gegen die Ablehnung des Änderungsantrages kann Einspruch eingelegt werden.
Das Erfordernis zum Einspruch besteht somit nur dann, wenn der Antragsteller und das Bundeszentralamt für Steuern unterschiedliche Auffassungen vertreten, die sich innerhalb der üblichen Antragsbearbeitung nicht per Änderungsantrag ausräumen lassen.
Beispiel 1:
Beispiel 2:
Der Antragsteller ist verpflichtet, die Originalrechnungen und -belege, für die eine Vergütung der Umsatzsteuer erfolgt ist, für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.
Dieser Fehler kann in Einzelfällen auf Grund einer notwendig gewordenen technischen Umstellung am Formularserver auftreten. Um die Daten dennoch weiterverwenden zu können, laden Sie Ihre XML-Datei bitte in einen Texteditor. Anschließend tauschen Sie in der XML-Datei bitte folgende Zeile aus:
alt:
<form>catalog: (...) </form>
neu:
<form>catalog://Unternehmen/ust/verus_open_online</form>
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Wir bitten um Ihr Verständnis, dass diese Informationen nur einen zusammenfassenden Überblick geben können. Eine eingehende Behandlung aller Bestimmungen ist leider nicht möglich. Einzelprobleme können generell nur innerhalb der konkreten Antragsbearbeitung gelöst werden. Sollten Sie weitergehende Informationen wünschen, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der Steuerberatenden Berufe.