Umsatzsteuervergütung an diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen
Grundsätzliches
Ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie ihre nicht ständig in der Bundesrepublik ansässigen ausländischen Mitglieder, die in Deutschland Waren oder Dienstleistungen von einem deutschen Unternehmer beziehen, können die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstattet bekommen. Eine direkte Umsatzsteuerbefreiung ist nicht möglich.
Rechtsgrundlagen
Die Entlastung von der in Waren oder Dienstleistungen enthaltenen Umsatzsteuer erfolgt nach der "Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder"- Umsatzsteuer-Erstattungsverordnung (UStErstV) vom 03.10.1988 (BGBl. 1988, Teil I, Seite 1780) im Wege eines Erstattungsverfahrens.
Die Erstattung der Umsatzsteuer nach der UStErstV ist gemäß § 1 Abs. 2 UStErstV nach Maßgabe von Gegenseitigkeit zu gewähren. Die Feststellung des Umfanges der Gegenseitigkeit erfolgt durch Verbalnotenaustausch zwischen der jeweiligen Botschaft und dem Auswärtigen Amt.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern beruht auf § 5 Abs.1 Nr.3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG).
Kreis der berechtigten Antragsteller
- Ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen der Staaten, mit denen entsprechende Gegenseitigkeitsvereinbarungen bestehen.
- Ausländische Mitglieder der Missionen und Vertretungen, die nicht ständig in der Bundesrepublik ansässig sind (ebenfalls unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit).
Familienangehörige der entsandten Mitglieder haben keinen eigenen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer. Rechnungen, die auf ihren Namen ausgestellt sind, werden jedoch im Rahmen des Vergütungsantrages des berechtigten Mitgliedes berücksichtigt.
Formvorschriften
Das Antragsverfahren ist gemäß § 4 Abs.1 UStErstV formgebunden. Antragsvordrucke finden Sie in der linken Navigationleiste unter "Formulare".
Fristen
Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Umsatz an den Antragsteller bewirkt worden ist (§ 4 Abs.2 UStErstV). Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.
Vergütungsvoraussetzungen
- Die in Anspruch genommenen Lieferungen und sonstigen Leistungen sind für den amtlichen Gebrauch der Fremden Mission bzw. für den persönlichen Bedarf des Mitgliedes bestimmt und geeignet.
- Dem Antrag auf Umsatzsteuererstattung sind die Abrechnungen des leistenden Unternehmers im Original beizufügen. Die Rechnungen müssen den Erfordernissen des § 14 Abs. 1 UStG genügen.
- Die einzelne Rechnung muss gemäß § 1 Abs.1 UStErstV einen Bruttokaufpreis (inkl. Umsatzsteuer), von mehr als 100 € aufweisen. Der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass die jeweilige Rechnung einschließlich der enthaltenen Umsatzsteuer bezahlt wurde.
- Bei Mitgliedern einer diplomatischen Mission und Konsularbeamten ist die Gesamtvergütung gemäß § 2 Abs. 2 UStErstV innerhalb eines Kalenderjahres auf 1.200 € beschränkt. Der Erwerb eines Kraftfahrzeuges wird hierauf nicht angerechnet.
- Die Vergütung der Umsatzsteuer für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Kraftfahrzeug mindestens zwei Jahre vom Antragsteller im Inland genutzt wird.
- Die Vergütung der Umsatzsteuer für den Erwerb von Lebensmitteln (einschließlich Getränke aller Art) und Tabakerzeugnissen ist gemäß § 3 Abs.1 UStErstV ausgeschlossen.
Verfahrensablauf
Der ausgefüllte Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer ist vom Antragsteller unter Beifügung der Originalrechnungen an das Auswärtige Amt, Referat 701 zu senden. Das Auswärtige Amt prüft die Antragsberechtigung des Antragstellers und leitet die Anträge an das sachlich zuständige Bundeszentralamt für Steuern weiter. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Vergütungsvoraussetzungen und erlässt einen Vergütungsbescheid, der zusammen mit den Originalrechnungen dem Antragsteller zugestellt wird.
Bescheinigungsverfahren nach Artikel 15. Nr. 10 der 6. EG-Richtlinie
Der Kreis der durch die UStErstV Begünstigten kann bei Leistungsbezügen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat unter den Bedingungen der UStErstV von der Entrichtung der ausländischen Umsatzsteuer befreit werden. Ein formgebundener Antrag wird vom Bundeszentralamt für Steuern geprüft und mit einem Freistellungsvermerk versehen. Diese Bescheinigung übergibt der Käufer dem ausländischen Unternehmer, der sie bei seinen Steuerunterlagen für eine Überprüfung durch die zuständige Steuerbehörde aufbewahrt.