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Vereinfachtes Erstattungsverfahren für Künstler und Sportler (KUSE)

Im Wege dieses Verfahrens gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) kann für bis zum 31.12.2008 durchgeführte inländische Darbietungen die nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 oder 2 EStG einbehaltene Abzugsteuer ganz oder teilweise erstattet werden. Hierfür ist insbesondere die Vorlage der Originalbelege erforderlich.

Anleitung zum Verfahren:

Ermittlung des Erstattungsbetrages

Die Steuer für beschränkt steuerpflichtige Künstler, Sportler und andere in § 50 a Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG (in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) genannte Personen wird im Abzugswege erhoben. Sie beträgt 20 % der Einnahmen. Die Berechnung entnehmen Sie bitte dem unter "Merkblätter" eingestellten Merkblatt. Der zusätzlich zur Einkommensteuer anfallende Solidaritätszuschlag wird gemäß § 51 a EStG entsprechend berechnet.


Verfahrensfragen

Antragsteller

Zum Kreis der Antragsteller gehören beschränkt Steuerpflichtige, die Einnahmen nach § 50 a Abs. 4 Nr. 1 oder 2 EStG erzielen. Dies sind u.a. selbständige Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalisten und Bildberichterstatter. Eine bestimmte Rechtsform der Antragsteller ist nicht Antragsvoraussetzung. Anträge können sowohl von Einzelpersonen als auch von Personengruppen und Gesellschaften gestellt werden. Wird ein Antrag für eine Künstler-Gruppe gestellt, so ist ausreichend, dass alle Mitglieder den Antrag unterschreiben oder entsprechende Vollmachten gegeben haben. 

Beizubringende Unterlagen


  • Belege über Aufwendungen sind im Original vorzulegen.
  • Verträge, die die rechtliche Grundlage der Darbietung bilden, sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Sie müssen von beiden Vertragspartnern unterschrieben sein.
  • Die Steuerbescheinigung nach § 50 a Abs. 5 EStG (Bescheinigung über die abgeführte Steuer) muss im Original vorgelegt werden.
  • Der inländische Vertragspartner (Vergütungsschuldner) hat auf Verlangen des Bundeszentralamtes für Steuern schriftlich zu bestätigen, dass er nachträglich keine Kosten in Zusammenhang mit der Darbietung übernimmt.

Fristen

Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, das dem Kalenderjahr des Zuflusses der Vergütung folgt. Bei einem Zufluss z. B. im Jahr 2007 endet mit dem 31.12.2008 die Antragsfrist. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, im Falle des Verstreichens ist nur Wiedereinsetzung nach § 110 Abgabenordnung (AO) unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Der unterschriebene Antrag muss in dieser Frist beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein. Weitere notwendige Antragsbestandteile wie die Bescheinigung über die abgeführte Steuer oder Ausgabenbelege können nachgereicht werden. 

Zeitpunkt für die Antragstellung

Die Steuer wird nach der Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe erstattet. Eine teilweise Freistellung im Vorhinein ist nicht möglich. Ferner ist zu beachten, dass die Steuerbescheinigung nach § 50 a Abs. 5 EStG vom Vergütungsschuldner erst dann ausgestellt werden kann, wenn er seiner Erklärungs- und Abführungspflicht nachgekommen ist. Schöpft er seine Frist zur Abgabe seiner Steueranmeldung nach § 73 e EStDV voll aus, muss der Antragsteller entsprechend warten.

Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen

Ist auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens eine weitergehende Entlastung vom deutschen Steuerabzug möglich, so geht diese vor. 



Materiell-rechtliche Fragen

Die Erstattungsvoraussetzung

Abweichend von § 50 Absatz 5 Satz 2 Nr. 3 EStG ist nunmehr nicht mehr Voraussetzung, dass die mit den Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten die Hälfte der Einnahmen übersteigen. Die Steuer wird auf Antrag erstattet, soweit sie den Betrag übersteigt, der sich bei Anwendung des tariflichen Steuersatzes nach § 32a Absatz 1 EStG auf die um den Grundfreibetrag erhöhten Einkünfte bzw. bei Anwendung des Steuersatzes nach § 23 Abs. 1 KStG auf die Einkünfte, zuzüglich Solidaritätszuschlag, ergibt.

Wechselwirkung zwischen Einnahmen und Ausgaben

Oft werden die künstlerischen oder sportlichen Auftritte mit weiteren Aktivitäten verbunden: der Sportler/Künstler nimmt zum Beispiel vor oder nach seiner Darbietung gegen Entgelt an einer Talkshow teil, oder ein Sportler erhält für einen Sieg von seinem Sponsor eine weitere Prämie. 

In diesen und ähnlichen Fällen sind die angefallenen Kosten im Verhältnis zu sämtlichen Einnahmen aufzuteilen. Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang besteht nicht nur zu den im Vordergrund stehenden Einnahmen, er ist auch zu den weiteren Einnahmen gegeben (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.01.1996, Bundessteuerblatt 1996, Teil I S. 89, Tz. 2.3.3 ).

Ab dem 01.01.2009 besteht gemäß Jahressteuergesetz 2009 (§ 50 Abs. 2 Nr. 5 EStG) ein Veranlagungswahlrecht für Vergütungen im Zusammenhang mit inländischen Darbietungen. Zuständig ist grundsätzlich das Betriebsstättenfinanzamt des Vergütungsschuldners.

 


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