FAQ's
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Welche Leistungen unterliegen dem Steuerabzug?
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Wie hoch ist der Steuerabzug?
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Wer ist zum Steuerabzug verpflichtet?
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Unterliegen Bauleistungen für den nichtunternehmerischen Bereich oder gegenüber Privatpersonen dem Steuerabzug?
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Gibt es eine Bagatellregelung?
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Wie und wo beantrage bzw. verlängere ich eine Freistellungsbescheinigung für Vergütungen von Bauleistungen?
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Wie lange ist eine Freistellungsbescheinigung gültig?
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Sollte vor einer Zahlung an den Leistenden die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung überprüft werden?
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Wie kann der Leistungsempfänger die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung überprüfen?
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Wann entsteht die Abzugsverpflichtung des Leistungsempfängers?
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Wie und bis zu welchem Zeitpunkt ist die eingehaltene Bauabzugsteuer anzumelden und abzuführen?
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Wie erfolgt für den Leistungserbringer die Anrechnung der abgeführten Bauabzugsteuer?
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In welchen Fällen erfolgt eine Erstattung der Bauabzugsteuer?
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Ist eine Online-Bestätigung nur mit der Steuernummer bzw. mit dem Namen möglich?
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Wer hilft mir, wenn ich die FSB nicht online abfragen kann bzw. das Ergebnis nicht mit dem mir vorliegenden übereinstimmt?
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Wie erhalte ich als öffentliche Körperschaft, die keine Steuernummer besitzt, Zugang zum EIBE-Portal?
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Wie verhalte ich mich als Leistender, wenn mir ein Auftraggeber mitteilt, dass die Gültigkeit meiner Freistellungsbescheinigung in Internet nicht überprüft werden kann?
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Wie verhalte ich mich als Leistungsempfänger, wenn ein Leistender mir keine Freistellungsbescheinigung vorlegt?
- Welche Leistungen unterliegen dem Steuerabzug?
- Wie hoch ist der Steuerabzug?
- Wer ist zum Steuerabzug verpflichtet?
- Unterliegen Bauleistungen für den nichtunternehmerischen Bereich oder gegenüber Privatpersonen dem Steuerabzug?
- Gibt es eine Bagatellregelung?
- Wie und wo beantrage bzw. verlängere ich eine Freistellungsbescheinigung für Vergütungen von Bauleistungen?
- Wie lange ist eine Freistellungsbescheinigung gültig?
- Sollte vor einer Zahlung an den Leistenden die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung überprüft werden?
- Wie kann der Leistungsempfänger die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung überprüfen?
- Wann entsteht die Abzugsverpflichtung des Leistungsempfängers?
- Wie und bis zu welchem Zeitpunkt ist die eingehaltene Bauabzugsteuer anzumelden und abzuführen?
- Wie erfolgt für den Leistungserbringer die Anrechnung der abgeführten Bauabzugsteuer?
- In welchen Fällen erfolgt eine Erstattung der Bauabzugsteuer?
- Ist eine Online-Bestätigung nur mit der Steuernummer bzw. mit dem Namen möglich?
- Wer hilft mir, wenn ich die FSB nicht online abfragen kann bzw. das Ergebnis nicht mit dem mir vorliegenden übereinstimmt?
- Wie erhalte ich als öffentliche Körperschaft, die keine Steuernummer besitzt, Zugang zum EIBE-Portal?
- Wie verhalte ich mich als Leistender, wenn mir ein Auftraggeber mitteilt, dass die Gültigkeit meiner Freistellungsbescheinigung in Internet nicht überprüft werden kann?
- Wie verhalte ich mich als Leistungsempfänger, wenn ein Leistender mir keine Freistellungsbescheinigung vorlegt?
Bauleistungen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Das sind grundsätzlich alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Der Steuerabzug beträgt gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG 15 % der Gegenleistung. Die Gegenleistung ist das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Alle Unternehmer im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) und alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, für die jemand im Inland (Bundesrepublik Deutschland) Bauleistungen erbringt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Verpflichtung besteht auch für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG, pauschal versteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen. Hierzu gehört auch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Gebäuden und Gebäudeteilen.
Nein. Für Bauleistungen, die
ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmens erbracht werden, findet der Steuerabzug nicht statt. Gleiches gilt für Bauleistungen, die für private Zwecke an einem selbst genutzten Eigenheim erbracht werden.
Ja. Die Bagatellgrenze gilt jeweils pro Kalenderjahr und leistenden Unternehmer und beträgt 5.000,- EUR. Liegt
keine gültige Freistellungsbescheinigung vor und die Gegenleistung (Vergütung) übersteigt im laufenden Kalenderjahr
nicht den Betrag in Höhe von 5.000,- EUR muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden. Die Freigrenze von 5.000,- EUR erhöht sich auf 15.000,- EUR, wenn der Empfänger der Leistung nur deswegen als Unternehmer abzugspflichtig ist, weil er ausschließlich steuerfreie Umsatze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG (= umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze) ausführt. Werden von dem Leistungsempfänger neben steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG noch andere, auch nur geringe umsatzsteuerpflichtige Umsätze getätigt, gilt insgesamt die Freigrenze von 5.000,- EUR.
Hinweis: Eine Beantragung bzw. Verlängerung ist online nicht möglich ! Sie müssen sich hierzu an Ihr zuständiges Finanzamt wenden. Dabei wird wie folgt unterschieden:
- Im Inland ansässige Unternehmer im Sinne von § 2 UStG und juristische Personen des öffentlichen Rechts:
Die Antragstellung erfolgt formlos. Zuständig sind das jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt bzw. das Finanzamt am Sitz der Geschäftsleitung.
- Im Ausland ansässige Unternehmer mit Wohnsitz, bei Körperschaften oder Personenvereinigungen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland:
Die Antragstellung erfolgt formlos. Je nach Ansässigkeitsstaat gibt es zentrale Zuständigkeiten der Finanzämter. Eine Übersicht mit den zentralen Zuständigkeiten entnehmen Sie bitte der Seite 3 des " Merkblatts zum Steuerabzug bei Bauleistungen". In einigen Fällen stellen Ihnen die Finanzämter, die zentral für Leistende mit Sitz im Ausland zuständig sind, auf deren Internetseite Vordrucke in verschiedenen Sprachfassungen zur Verfügung. Das für ein Land zentral zuständige Finanzamt und dessen Internetseite finden Sie unter http://gemfa.bzst.bund.de/gemfai.exe
Das Bundeszentralamt für Steuern stellt keine Freistellungsbescheinigungen aus.
- Bei vorübergehender Tätigkeit in Deutschland kann die Freistellung auftragsbezogen bzw. objektbezogen erteilt werden (bis zur Bauabnahme bzw. bis die Abschlusszahlung geleistet ist).
- Die Freistellungsbescheinigung kann für einen bestimmten Zeitraum, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden. Die Freistellungsbescheinigung gilt ab dem Tag der Ausstellung.
Ja, schon aus Gründen der Haftung. Die Haftung des Leistungsempfängers ist ausgeschlossen, wenn dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte. Hierzu gehört die Verpflichtung, die Freistellungsbescheinigung zu überprüfen und sich zu vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung mit einem Dienstsiegel versehen ist und eine Sicherheitsnummer beinhaltet. Bei Vorlage einer Kopie müssen alle Angaben gut lesbar sein.
Zu Dokumentationszwecken können Sie sich das Ergebnis der Online-Bestätigung ausdrucken und zu Ihren Rechnungsunterlagen legen.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) überprüft grundsätzlich nicht selber die Gültigkeit von Freistellungsbescheinigungen gemäß § 48b EStG. Das BZSt bietet Ihnen auf der Internetseite http://www.bzst.de/ unter "Onlinedienste" -> Bauabzugsteuer bzw. unter der Internetadresse http://eibe.bff-online.de die Möglichkeit, die Gültigkeit der Ihnen vorliegenden Freistellungsbescheinigung zu überprüfen. Zuvor müssen Sie sich jedoch registrieren. Den Benutzernamen können Sie, unter Beachtung der Vorgaben, frei wählen. Wenn Sie die Anmeldung abgeschickt haben, wird für Sie ein Benutzerkonto für die Abfrage der Freistellungsbescheinigungen (FSB) eingerichtet. Vor der Verwendung ist jedoch eine Freischaltung erforderlich. Hierzu müssen Sie den Ihnen dann per Email zugehenden LINK aufrufen. Anschließend erhalten Sie eine weitere Email mit den notwendigen Zugangsdaten und können dann die Ihnen vorliegenden Freistellungsbescheinigungen überprüfen. Nach dem "einloggen" unter "Einzelabfrage FSB" benötigen Sie für die Überprüfung folgende Angaben:
1.) Auswahl des Bundeslandes (bitte wählen Sie das Bundesland des Leistenden aus) und
2.) die Steuernummer des Leistenden und
3.) die auf der Freistellungsbescheinigung angegebene Sicherheitsnummer.
Führt die elektronische Abfrage zu keinem Ergebnis, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt, welches die Freistellungsbescheinigung ausgestellt hat. Nur dort erhalten Sie weitere Informationen.
Sollte Ihnen das Bundesland oder das zuständige Finanzamt nicht bekannt sein, können Sie unter der Internetadresse http://gemfa.bzst.bund.de/gemfai.exe nach dem zuständigen Finanzamt suchen. In dem Suchergebnis wird auch das jeweilige Bundesland aufgeführt.
Im Zeitpunkt der Zahlung, sofern die Bagatellregelung nicht greift oder keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Die Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 10. des Folgemonats der Zahlung für Rechnung des Leistenden an das für den Leistenden zuständige Finanzamt abzuführen (§ 48a Absatz 1 EStG). Die Vordrucke sind bei den Finanzämtern und online (zum Beispiel:
Finanzverwaltung NRW) erhältlich.
Das Finanzamt des Leistungserbringers rechnet den Abzugsbetrag auf die von dem Leistenden zu entrichtende Steuer an. Auf Verlangen hat der Leistende dem Finanzamt die von dem Leistungsempfänger erteilten Abrechnungsbelege im Sinne von § 48a Absatz 2 EStG vorzulegen.
Der Antrag auf Erstattung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck von dem Leistenden zu stellen, der seinen Wohnsitz, Geschäftssitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat (§ 48c Abs. 2 EStG). Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt.
Nein, aus datenschutzrechtlichen Gründen und zur Wahrung des Steuergeheimnisses ist dieses nicht möglich.
Wenden Sie sich bitte an das Finanzamt, das die FSB ausgestellt hat.
Nutzen Sie unser
Kontaktformular für die Anforderung weiterer Informationen.
Informieren Sie Ihr zuständiges Finanzamt über diesen Sachverhalt und veranlassen Sie, dass kurzfristig eine neue FSB ausgestellt wird und die Daten an das BZSt übermittelt werden.
Der Leistende ist verpflichtet Ihnen eine gut lesbare Kopie der Freistellungsbescheinigung auszuhändigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist davon auszugehen, dass er nicht im Besitz einer gültigen Freistellungsbescheinigung ist. Folglich sind Sie als Leistungsempfänger verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt des Leistenden anzuführen (ggf. Bagatellregelung beachten).