Steuerabzugspflicht und Entlastungsverfahren
Das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) entlastet in besonderen Verfahren gemäß dem
Einkommensteuergesetz (EStG) und den einschlägigen
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausländische Steuerpflichtige von bestimmten Abzugssteuern bzw. stellt die inländischen Vertragspartner von der Abzugspflicht frei.
Doppelbesteuerungsabkommen - DBA - sowie weitere staatenbezogene Veröffentlichungen.
Hier können die Texte der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sowie weitere staatenbezogene Veröffentlichungen abgerufen werden. Das Bundesministerium der Finanzen übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der hier verfügbaren Abkommenstexte. Maßgeblich ist stets die amtliche im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung.
Steuerabzugspflicht für Einkünfte gemäß § 50a Abs. 1 EStG
Die Einkommensteuer wird bei bestimmten, in § 50a Abs. 1 EStG aufgezählten Einkünften im Wege des Steuerabzugs erhoben.
Beispiele:
- Einkünfte aus der Verwertung von Rechten (Urheberrechte, Know-how, Patente etc.)
- Einkünfte aus künstlerischen oder sportlichen Darbietungen im Inland.
Der Schuldner der Vergütungen hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Er ist verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der Vergütungen auf Verlangen eine Steuerbescheinigung zu erteilen (§ 50a Abs. 5 Satz 6 EStG).
Die Feststellung, ob für bestimmte Einkünfte Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 1 EStG einzubehalten und abzuführen ist, trifft ausschließlich das für den Schuldner der Vergütungen zuständige Finanzamt.
Weitere Infos entnehmen Sie bitte dem " Merkblatt zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Mai 2002, Tz. 3.1".
Verfahren zur Entlastung von der Abzugsteuer (Freistellung und Erstattung)
Sieht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor, dass die abzugspflichtigen Einkünfte nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können, kann nach § 50d EStG die volle oder teilweise Entlastung von der Abzugsteuer beantragt werden. Weitere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den beigefügten Merkblättern.
Wichtiger Hinweis zum Erstattungsverfahren:
Nach einer bundeseinheitlich abgestimmten Regelung, kann der Schuldner der Vergütungen die Anmeldung über den Steuerabzug nach § 50a EStG berichtigen (§ 164 Abs. 2 AO), wenn das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 EStG ausgestellt hat, deren Geltungsdauer Vergütungen einschließt, für die bereits Abzugsteuer einbehalten und abgeführt worden ist.
Auf diese Weise kann die auf die betreffenden Vergütungen entfallende Abzugsteuer durch das Finanzamt an den Schuldner der Vergütungen erstattet werden. Hiervon betroffen sind insbesondere die Fälle, in denen im Zeitraum zwischen Einreichung des Freistellungsantrags und Erteilung der Freistellungsbescheinigung Vergütungen geflossen sind, für die mangels Vorlage der Freistellungsbescheinigung Abzugsteuer an das Finanzamt abzuführen war.
Um Doppelerstattungen zu vermeiden, ist die vom Schuldner der Vergütung ausgestellte Original-Steuerbescheinigung (§ 50a Abs. 5 Satz 6 EStG), die die Grundlage für die Erstattung durch das BZSt ist, dem Finanzamt vorzulegen.
Aus Gründen der Praktikabilität erstattet in diesen Fällen auch das BZSt auf Antrag des Gläubigers der Vergütung die abgeführten Steuerabzugsbeträge.
Sofern eine Freistellungsbescheinigung erteilt wird, für einen Zeitraum, für den bereits Steuerabzugsbeträge abgeführt wurden, besteht daher im Hinblick auf die Erstattung der Steuerabzugsbeträge ein Wahlrecht.
Entlastung von der Abzugsteuer für Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren, die in einem Mitgliedstaat anfallen, sind in diesem "Ursprungsmitgliedstaat" von jeglicher Besteuerung - ob an der Quelle oder im Wege der Veranlagung - befreit, wenn der Empfänger dieser Zahlungen eine Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ist oder eine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Muttergesellschaft, von der die Betriebsstätte abhängig ist.
Die Steuerentlastung basiert auf der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten.
Kontrollmeldeverfahren (KMV)
Das Kontrollmeldeverfahren (KMV) ist ein vereinfachtes Verfahren zur Ermäßigung oder Freistellung von der Besteuerung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, das den inländischen Schuldner der Vergütungen im bestimmten Fällen dazu ermächtigt, den Steuerabzug nach § 50a EStG teilweise oder ganz im Rahmen der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zu unterlassen.
Vereinfachtes Erstattungsverfahren für Künstler und Sportler (KUSE)
Im Wege dieses Verfahrens gemäß § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG kann für bis zum 31.12.2008 durchgeführte inländische Darbietungen die nach § 50a Abs. 4 Nummern 1 und 2 EStG einbehaltene Abzugsteuer ganz oder teilweise erstattet werden. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Menüpunkt Künstler/Sportler (KUSE) in der linken Navigationsleiste.
Ab dem 01.01.2009 besteht gemäß Jahressteuergesetz 2009 (§ 50 Abs. 2 Nr. 5 EStG) ein Veranlagungswahlrecht für Vergütungen im Zusammenhang mit inländischen Darbietungen. Zuständig ist grundsätzlich das Betriebsstättenfinanzamt des Vergütungsschuldners.
Hinweis für Bezieher ausländischer Lizenzzahlungen
Grundsätzlich ist das BZSt nur für die Entlastung deutscher Abzugsteuern zuständig. Als Service stellen wir Ihnen hier, die uns von ausländischen Steuerbehörden zur Verfügung gestellten Antragsvordrucke zum Abruf bereit.
Abfrage zu Freistellungsbescheinigungen im Baugewerbe
Unter dieser Rubrik erhalten Sie die Möglichkeit, die Gültigkeit der vom Leistenden vorgelegten Freistellungsbescheinigung (FSB) zu überprüfen. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt lediglich die Datenbank selbst für elektronische Abfragezwecke zur Verfügung. Wenden Sie sich bitte bei Zweifeln oder Unstimmigkeiten an das Finanzamt, welches die FSB ausgestellt hat.
Für Fragen oder weitergehende Informationen nutzen Sie bitte unsere entsprechenden Kontaktformulare der einzelnen Zuständigkeitsbereiche.
Bevor Sie sich mit einer Frage an uns wenden, informieren Sie sich bitte in den zu jedem Verfahren zur Verfügung stehenden Merkblättern und Erläuterungen.