Erstattung von Kapitalertragsteuer (und ggf. Vergütung von Körperschaftsteuer) an inländische Steuerpflichtige im Sammelantragsverfahren
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstattet Kapitalertragsteuer und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag, für bestimmte Kapitalerträge (z.B. aus Aktien, Genossenschaftsanteilen oder Genussscheinen), an Vertreter unbeschränkt steuerpflichtiger Anteileigner in einem sogenannten "vorweggenommenen Erstattungsverfahren" (Sammelantragsverfahren). Überwiegend wird die Erstattung auf Dividenden sowie dividendenähnliche Genussrechte vorgenommen.
Berechtigte Vertreter sind
a) inländische Kreditinstitute oder inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute im Sinne des § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen,
b) Kapitalgesellschaften oder von diesen bestellte Treuhänder bei Beteiligungen der eigenen
Arbeitnehmer oder
c) Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften in Vertretung ihrer Mitglieder, soweit es sich um
Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft handelt und nicht die Abstandnahme nach
§ 44a Abs. 8 EStG durchgeführt wurde.
Vorraussetzung ist, dass dem Kreditinstitut oder auch der Genossenschaft ein
Freistellungsauftrag oder eine
Nichtveranlagungsbescheinigung durch den Kunden vorgelegt wird.
Bitte beachten Sie den unten stehenden Hinweis unter Buchstabe c) und d).
Nach dem Wortlaut des § 45b Abs. 2a EStG können Sammelanträge auf volle oder teilweise Erstattung auch Gesamthandsgemeinschaften für ihre Mitglieder im Sinne des § 44a Abs. 7 und 8 EStG stellen. Antragsberechtigt ist danach die Gesamthandsgemeinschaft (z. B. die Erbengemeinschaft) und nicht das einzelne begünstigte Mitglied. Damit gilt auch in diesen Fällen grundsätzlich das weitere Prozedere zur Zulassung und der Antragstellung. Handelt es sich erkennbar um einen Fall, in dem die Gesamthandsgemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits aufgelöst wurde oder in Kürze beendet wird, wenden Sie sich bitte unter Schilderung des Sachverhalts an das Steuerliches-Info-Center (SIC).
Der Freistellungsauftrag bzw. die Nichtveranlagungsbescheinigung muss zur Durchführung des Verfahrens dem Sammelantragsteller grundsätzlich vor dem Zahltag vorliegen. Die Rückforderung der Steuerbeträge für die entsprechenden Kunden erfolgt danach direkt beim Bundeszentralamt für Steuern. Eine Steuerbescheinigung darf in diesen Fällen nicht mehr ausgestellt werden. Der Kunde bleibt auch nach Durchführung des Sammelantragsverfahrens Schuldner der Kapitalertragsteuer.
Die Übermittlung von Sammelanträgen nach § 45b Einkommensteuergesetz (EStG) soll grundsätzlich auf elektronischem Wege erfolgen. Die Abgabe eines Antrags in Schriftform ist ebenfalls zulässig.
Bitte beachten Sie, dass für Ausschüttungen nach dem REIT-Gesetz (erstmals für Ausschüttungen ab 2007) in der Datensatzbeschreibung die neue Art des Kapitalertrags "70" eingefügt wurde! Die im Verzeichnis Formulare eingestellten Vordrucke werden umgehend angepasst.
Für Fragen oder weitergehende Informationen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular in der linken Navigationsleiste.
Bevor Sie sich mit einer Frage an uns wenden, informieren Sie sich bitte in den zu jedem Verfahren zur Verfügung stehenden Merkblättern und Erläuterungen.
Hinweise:
a) Zinsabschlagsteuer (Zuflüsse vor dem 01.01.2009):
Die Zinsabschlagsteuer (ZASt) ist eine besondere Erhebungsform der Kapitalertragsteuer. Sie wird erhoben bei "Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art" im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dies sind vor allem Zinsen aus Sparguthaben und Festgeldern bei inländischen Kreditinstituten und Bausparkassen. Der Steuersatz der Zinsabschlagsteuer beträgt generell 30 % und ist daher leicht von den übrigen Fällen, in denen Kapitalertragsteuer erhoben wird, zu unterscheiden.
Da sich die beschränkte Steuerpflicht eines Ausländers nicht auf die ZASt erstreckt, gilt das Vorstehende grundsätzlich auch für den Fall, in dem ZASt zu Unrecht erhoben worden ist. Hier besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt. Näheres hierzu regelt das BMF-Schreiben vom 05.11.2002 , veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2002 Teil I S. 1346 (Tz. 49 ff).
Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Erstattung dieser Steuern nicht zuständig . Bitte wenden Sie sich in Fällen von Zinsabschlagsteuer an Ihr zuständiges Finanzamt bzw. das Betriebsstättenfinanzamt, an welches die ZASt abgeführt wurde.
b) Abgeltungssteuer (Zuflüsse nach dem 31.12.2008):
Durch die Einführung der Abgeltungssteuer (§ 32d EStG) mit Wirkung ab dem 01.01.2009 treten hinsichtlich der steuerlichen Auswirkung einer erteilten Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NVB) durch ein Finanzamt oder eines erteilten Freistellungsauftrags (FSA) keine Änderungen ein. Soweit dem die Kapitalerträge auszahlenden Institut ein FSA vorgelegt wird, tritt die Besteuerung erst dann ein, wenn das Freistellungsvolumen ausgeschöpft ist.
c) Freistellungsauftrag und Zuflüsse nach dem 31.12.2009:
Durch das Jahressteuergesetz 2009 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 63 vom 24.12.2008) wurden §§ 44b Abs. 1 und § 45b Abs. 1 Einkommensteuergesetz dahingehend geändert, dass für Zahltage nach dem 31.12.2009 durch das BZSt keine Erstattungen mehr durchgeführt werden können, soweit sie auf einen Freistellungsauftrag gestützt werden.
Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2009 Teil I Nr. 43 vom 22.07.2009) wurden die §§ 44b und 45b EStG sowie § 11 Abs. 2 InvStG weiterhin umfangreich geändert. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b EStG können in so genannten Depotfällen nunmehr selbst nach Maßgabe des neuen § 44b Abs. 6 EStG die Entlastung durch Erstattung vornehmen. Für Zahltage ab dem 01.01.2010 können Sammelanträge hingegen nur noch durch die oben unter Buchstabe b) und c) aufgeführten berechtigten Vertreter gestellt werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wird das BZSt im Vorgriff auf eine erwartete gesetzliche Anpassung für diesen Vertreterkreis auch für Zahltage nach dem 31.12.2009 Sammelanträge entgegen nehmen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dem Vertreter einen Freistellungsauftrag erteilt hat.
d) Anträge nach dem 31.12.2010:
Mit Schreiben vom 19. März 2010 (Az.: IV C 1 - S 2410/10/01 - 2010/0215452; BStBl 2010 Teil I Seite 269) hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder beschlossen, dass abweichend von § 45b Abs. 4 EStG Institute im Sinne des § 44b Abs. 6 Satz 1 EStG auch alle erstmaligen oder Änderungsvorgänge das Jahr 2009 oder früher betreffend nach § 44b Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG abzuwickeln haben.