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Erstattung von Kapitalertragsteuer (und ggf. Vergütung von Körperschaftsteuer) an inländische Steuerpflichtige im Einzelantragsverfahren nach § 44b EStG

Im Einzelantragsverfahren werden die Steuerbeträge auf Antrag des Gläubigers direkt an diesen ausgezahlt.

Die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b EStG ist nach dem Wortlaut des Gesetzes insbesondere für natürliche Personen und Überzahler (z.B. Versicherungen, Holdinggesellschaften) vorgesehen.

Antragsteller müssen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als Nachweis eine gültige Nichtveranlagungsbescheinigung sowie die Steuerbescheinigung (§ 45a Abs. 2 oder 3 EStG) im Original einreichen.

Für Fragen oder weitergehende Informationen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular in der linken Navigationsleiste.

Bevor Sie sich mit einer Frage an uns wenden, informieren Sie sich bitte in den zu jedem Verfahren zur Verfügung stehenden Merkblättern und Erläuterungen.

Erstattung von Kapitalertragsteuer (und ggf. Vergütung von Körperschaftsteuer) an inländische Steuerpflichtige im Einzelantragsverfahren nach § 44b EStG

Im Einzelantragsverfahren nach § 44b EStG werden die Steuerbeträge auf Antrag des Gläubigers direkt an diesen Anteilseigner ausgezahlt. Der Antragsteller muss dem Bundeszentralamt für Steuern seine gültige Nichtveranlagungsbescheinigung sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 oder 3 EStG im Original als Nachweis einreichen. Weiterhin wird um Beachtung der Antragserläuterungen sowie Merkblätter gebeten.

Beachten Sie bitte:
Antragstellern mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung NV 2 A (Überzahler im Sinne des § 44a Abs. 5 EStG) genügt eine Steuerbescheinigung der ausschüttenden Gesellschaft im Sinne des § 45a Abs. 2 EStG.
Antragsteller mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung NV 1 A (natürliche Personen) benötigen hingegen grundsätzlich eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 3 EStG (so genannte Depotbescheinigung) ihres depotführenden Kreditinstituts. Fragen Sie Ihr Kreditinstitut bitte auch, ob es noch von der Entlastungsmöglichkeit des § 44b Abs. 6 EStG Gebrauch machen kann. Dann wären die Erteilung der Bescheinigung und der Antrag auf Erstattung an das Bundeszentralamt für Steuern entbehrlich.

Antragsfrist

Der Antrag auf Erstattung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (§ 44b Abs. 2 EStG) ist bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres zu stellen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zugeflossen sind (§ 44b Abs. 3). Die Frist kann nicht verlängert werden.

Missglückte Abstandnahme

Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand oder wurde der Freistellungsauftrag oder die Nichtveranlagungsbescheinigung erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, sieht § 44b Abs. 5 EStG noch eine Korrekturmöglichkeit vor. Sprechen Sie in einem solchen Fall grundsätzlich zunächst mit der auszahlenden Stelle.

weitere Hinweise:

a) Zinsabschlagsteuer (Zuflüsse vor dem 01.01.2009):

Die Zinsabschlagsteuer (ZASt) ist eine besondere Erhebungsform der Kapitalertragsteuer. Sie wird erhoben bei "Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art" im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dies sind vor allem Zinsen aus Sparguthaben und Festgeldern bei inländischen Kreditinstituten und Bausparkassen. Der Steuersatz der Zinsabschlagsteuer beträgt generell 30 % und ist daher leicht von den übrigen Fällen, in denen Kapitalertragsteuer erhoben wird, zu unterscheiden.

Da sich die beschränkte Steuerpflicht eines Ausländers nicht auf die ZASt erstreckt, gilt das Vorstehende grundsätzlich auch für den Fall, in dem ZASt zu Unrecht erhoben worden ist. Hier besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt. Näheres hierzu regelt das BMF-Schreiben vom 05.11.2002 , veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2002 Teil I S. 1346 (Tz. 49 ff).

Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Erstattung dieser Steuern nicht zuständig . Bitte wenden Sie sich in Fällen von Zinsabschlagsteuer an Ihr zuständiges Finanzamt bzw. das Betriebsstättenfinanzamt, das die ZASt erhoben hat.

b) Abgeltungssteuer (Zuflüsse nach dem 31.12.2008):

Durch die Einführung der Abgeltungssteuer (§ 32d EStG) mit Wirkung ab dem 01.01.2009 treten hinsichtlich der steuerlichen Auswirkung einer erteilten Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NVB) durch ein Finanzamt oder eines erteilten Freistellungsauftrags (FSA) keine Änderungen ein. Soweit dem die Kapitalerträge auszahlenden Institut ein FSA vorgelegt wird, tritt die Besteuerung erst dann ein, wenn das Freistellungsvolumen ausgeschöpft ist.

 


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