Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer auf Dividenden und bestimmte Kapitalerträge
Gemäß § 50 d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), in Verbindung mit den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) oder 43 b EStG, ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig für die Entlastung der deutschen Kapitalertragsteuer auf Dividenden und bestimmte Kapitalerträge.Bei Dividenden und bestimmten anderen Kapitalerträgen wird in Deutschland eine Kapitalertragsteuer von 20% bzw. 25% erhoben. Ausländische Empfänger (Gläubiger) derartiger Kapitalerträge sind nach Maßgabe der DBA oder § 43b EStG jedoch ganz oder teilweise von der Kapitalertragsteuer zu entlasten. Dies geschieht regelmäßig mit einem Erstattungsverfahren.
Hierbei wird die Kapitalertragsteuer zunächst in voller Höhe vom inländischen Zahlungsverpflichteten (Schuldner) einbehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abgeführt. Anschließend erstattet das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag des ausländischen Gläubigers die zuviel gezahlte Steuer mit Hilfe eines rechnergestützten Verfahrens.
Bei wesentlichen Beteiligungen ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Freistellungsverfahren möglich, bei dem der Schuldner den Steuerabzug von vornherein ganz oder teilweise unterlassen kann. Die Möglichkeit einer Freistellung gilt jedoch nur für juristische Personen als Gläubiger der Kapitalerträge.
Aus der beigefügten Übersicht entnehmen Sie die Steuersätze, die Deutschland als Quellenstaat maximal erheben darf, wenn der Empfänger der Dividenden oder Zinsen in einem der aufgeführten Staaten ansässig ist, mit denen Deutschland ein DBA abgeschlossen hat. Die Übersicht berücksichtigt keine Sonderregelungen für "wesentliche Beteiligungen" (oder auch "Schachtelbeteiligungen"), bei denen ausländische Kapitalgesellschaften zu einem Mindestanteil (von i. d. R. 10 oder mehr v. H.) an deutschen Kapitalgesellschaften beteiligt sind.
Falls der dort genannte Steuersatz niedriger ist als die im Abzugsverfahren erhobene Kapitalertragsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag), kann ein Entlastungsanspruch im Regelfall durch einen Erstattungsantrag nach § 50d Abs. 1 EStG geltend gemacht werden.
Die hierzu erforderlichen Antragsvordrucke stehen zum Download Unter dem Gliederungspunkt "Formulare" zur Verfügung.
Für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Übersicht wird keine Gewähr übernommen. Sie soll dem Interessierten lediglich Hinweise über etwaige Entlastungsansprüche geben. Maßgebend ist immer der im betreffenden DBA festgelegte Inhalt, der im Gesetzgebungsverfahren in deutsches Recht umgesetzt wurde.
Für Fragen oder weitergehende Informationen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular in der linken Navigationsleiste.
Bevor Sie sich mit einer Frage an uns wenden, informieren Sie sich bitte in den zu jedem Verfahren zur Verfügung stehenden Merkblättern und Erläuterungen.