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Kontrollverfahren bei Freistellungsaufträgen

Gemäß § 45 d Einkommensteuergesetz (EStG) wird dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsbetrag gemeldet. Bis zum Jahr 1999 wurde der erteilte Freistellungsauftrag mitgeteilt, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang tatsächlich Kapitalerträge zugeflossen sind.

Kreditinstitute und andere Unternehmen, die nach § 44 Abs. 1 EStG und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes (InvG) zum Steuerabzug verpflichtet sind oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45 b Abs. 1 und 2 EStG die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragen, müssen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Mai des Folgejahres eine Meldung der tatsächlich freigestellten Kapitalerträge ihrer Kunden übermitteln. Dabei ist zu beachten, dass Korrekturmeldungen nur für 3 Jahre rückwirkend vorgenommen werden können.

Über die Gesamtsumme der jeweils von einem Steuerpflichtigen erteilten Freistellungsaufträge hat das Bundeszentralamt für Steuern daher keine Informationen.

Dies bedeutet in der Regel eine Meldung in Höhe des Kapitalertrages.

Die gespeicherten Daten werden zur Auswertung der Finanzverwaltung und den Sozialleistungsträgern zur Verfügung gestellt, um eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervorteilen oder Sozialleistungen aufzudecken bzw. zu verhindern.

Es handelt sich hierbei ausschließlich um ein Kontrollverfahren. Die Auskunftsrechte der betroffenen Steuerpflichtigen sowie der auskunftsberechtigten Sozialleistungsträger sind in den Steuergesetzen, insbesondere in der Abgabenordnung (AO), abschließend geregelt.

Nach dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 20. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 3380), wird nunmehr für Mitteilungen nach § 45d EStG der Zugang für maschinell verwertbare Datenträger zum 31.12.2007 endgültig geschlossen.

Die Übermittlung der Meldungen kann nunmehr, wie gesetzlich vorgeschrieben, manuell oder durch die Datenfernübertragung mit dem Programm ElsterFT erfolgen.

Hinsichtlich der Größe einer mit ElsterFT zu übermittelnden Datei gibt es derzeit noch Beschränkungen. Die Größe der Datei darf aktuell nach Komprimierung und Verschlüsselung durch ElsterFT eine Größe von 62,5 MB nicht überschreiten. Dies entspricht ungefähr einem Volumen von 250.000 Datensätzen. Sollte die einzelne Lieferung diese Größe überschreiten, so kann die Übertragung auch in Teillieferungen erfolgen.

Darüber hinaus wird momentan ein elektronischer Zugang für die Übermittlung mit dem Verfahren Elma5 geschaffen. Dieses Verfahren ist besonders für Datenmengen über 250.000 Datensätzen geeignet.
Weitere Einzelheiten zur Übermittlung mit dem Verfahren Elma5 werden rechtzeitig an dieser Stelle zur Verfügung gestellt.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde der Sparerfreibetrag zum 1.1.2007 abgesenkt. Unter Berücksichtigung des Werbungskosten-Pauschbetrages bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können deshalb künftig höchstens 801 € (für Ledige) bzw. 1602 € (für Verheiratete) vom Kapitalertragsteuerabzug/Zinsabschlag freigestellt werden.

Die Erteilung eines Freistellungsauftrages ist grundsätzlich nur unbeschränkt Steuerpflichtigen natürlichen Personen möglich. Ehegatten im Sinne des § 26 EStG können nur einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen. Die Veranlagungsform (z.B. eine getrennte Veranlagung) sowie der Güterstand (z.B. Gütertrennung) haben keinen Einfluss auf die zwingende gemeinsame Erteilung des Freistellungsauftrages. Dieser entfaltet seine Wirksamkeit erst durch die Unterschrift beider Ehegatten.

Für Fragen oder weitergehende Informationen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular in der linken Navigationsleiste.

Bevor Sie sich mit einer Frage an uns wenden, informieren Sie sich bitte in den zu jedem Verfahren zur Verfügung stehenden Merkblättern und Erläuterungen.

 

 


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