FAQ's
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Wer bekommt Kindergeld?
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Welche Kinder werden berücksichtigt?
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Wie hoch ist das Kindergeld?
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Was muss ich tun, um das Kindergeld zu erhalten?
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Wie entscheidet die Familienkasse?
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Wie erfolgt die Zahlung des Kindergeldes?
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Was muss ich tun, wenn sich meine Bankverbindung ändert?
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Was ist zu tun, wenn mein Kind das 18. Lebensjahr vollendet?
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Gibt es eine Grenze für die Einkünfte und Bezüge meines volljährigen Kindes?
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Können Aufwendungen meines Kindes von den Einkünften und Bezügen abgezogen werden?
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Wie prüft die Familienkasse meinen Kindergeldanspruch?
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Was muss ich tun, wenn ich mit einer Entscheidung der Familienkasse nicht einverstanden bin?
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Kann ich als Kind Kindergeld beantragen?
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Muss ich Veränderungen sofort mitteilen?
- Wer bekommt Kindergeld?
- Welche Kinder werden berücksichtigt?
- Wie hoch ist das Kindergeld?
- Was muss ich tun, um das Kindergeld zu erhalten?
- Wie entscheidet die Familienkasse?
- Wie erfolgt die Zahlung des Kindergeldes?
- Was muss ich tun, wenn sich meine Bankverbindung ändert?
- Was ist zu tun, wenn mein Kind das 18. Lebensjahr vollendet?
- Gibt es eine Grenze für die Einkünfte und Bezüge meines volljährigen Kindes?
- Können Aufwendungen meines Kindes von den Einkünften und Bezügen abgezogen werden?
- Wie prüft die Familienkasse meinen Kindergeldanspruch?
- Was muss ich tun, wenn ich mit einer Entscheidung der Familienkasse nicht einverstanden bin?
- Kann ich als Kind Kindergeld beantragen?
- Muss ich Veränderungen sofort mitteilen?
- Das Kind gehört nicht mehr zum Haushalt des bisherigen Kindergeldberechtigten
- Die Eltern und/oder das Kind verlegen den Wohnsitz
- Das Kind beendet vorzeitig die Ausbildung oder bricht sie ab
- Das Kind ist nicht mehr arbeitslos
- Die Einkünfte und/oder Bezüge des Kindes haben sich erhöht.
Eine Person mit Wohnsitz in Deutschland ist in der Regel berechtigt, Kindergeld zu erhalten. Dies gilt ebenfalls für nicht in Deutschland ansässige Personen, die ihr Einkommen überwiegend aus deutschen Quellen beziehen und auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Ausländer müssen im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Aufenthalterlaubnis sein. Vgl. auch Kindergeldmerkblatt Tz. 1
Leibliche Kinder werden bei ihren Eltern berücksichtigt, wenn keine andere Person vorrangig anspruchsberechtigt ist.
Leben beide Elternteile und das Kind in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen die Eltern, welcher Elternteil das Kindergeld erhalten soll. Daher ist in diesem Fall die Unterschrift beider Elternteile auf dem Antrag erforderlich. Zivilrechtliche Vereinbarungen über den Bezug des Kindergeldes z.B. bei getrennt lebenden Eltern sind für die Familienkasse unbeachtlich, weil für den Kindergeldanspruch die Haushaltsaufnahme des Kindes maßgebend ist. Kinder des Ehegatten, Pflege- sowie Enkelkinder, die sich auf Dauer im Haushalt eines Antragstellers aufhalten, werden ebenfalls berücksichtigt. Der Wohnsitz des Kindes muss sich in Deutschland oder im EU/EWR-Raum befinden.
Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 184 € . Für das dritte Kind wird Kindergeld in Höhe von 190 €, für jedesweitere Kindin Höhe von215 € gezahlt.
Das Kindergeld wird nur auf schriftlichen Antrag festgesetzt. Bitte stellen Sie diesen Antrag bei der Familienkasse der nächsten Agentur für Arbeit. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes erfragen ihre Familienkasse beim öffentlichen Arbeitgeber. Fügen Sie dem Antrag bitte eine Ausfertigung der Geburtsurkunde des Kindes bei.
Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, muss ein besonderer Berücksichtigungstatbestand erfüllt sein. Zusätzlich darf die Einkommensgrenze nicht überschritten sein (vgl. Tz. 8 u. 9). Dem Antrag ist z.B. eine Schul- oder Ausbildungsbescheinigung sowie stets eine Erklärung über die Einkünfte und Bezüge des Kindes beizulegen.
Sofern Anspruch auf eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung im Ausland besteht, teilen Sie dies bitte ebenfalls der Familienkasse mit.
Die Familienkasse kann bei einer Zustimmung zum Antrag darauf verzichten, einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. In diesem Fall wird die Entscheidung mit der ersten Überweisung bzw. im öffentlichen Dienst mit der Gehaltsmitteilung bekannt gegeben. Wird von der Familienkasse ein schriftlicher Bescheid erteilt, weil dem Antrag nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird, ist dieser mit seinem Inhalt maßgebend. Bitte beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung.
Die Familienkassen der Agenturen für Arbeit zahlen das Kindergeld an 10 Zahlungsterminen im Monat aus. Der Zahlungstermin richtet sich nach der letzten Ziffer der Kindergeldnummer. Näheres erfahren Sie im Kindergeldmerkblatt unter der Ziffer 11. Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes zahlen das Kindergeld regelmäßig mit dem Gehalt des Kindergeldberechtigten aus.
Die Abwicklung der Zahlungen erfolgt bei den Agenturen für Arbeit über die Familienkassen und bei den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes über die Gehalts-/Lohnzahlung. Eine Änderung der Bankverbindung muss daher diesen Stellen schriftlich mitgeteilt werden. Telefonische oder per E-Mail übermittelte Änderungen des Zahlungsweges können wegen der fehlenden Unterschrift des Kindergeldberechtigten nicht berücksichtigt werden.
Volljährige Kinder werden nur berücksichtigt, wenn sie besondere (Tatbestands-)Voraussetzungen erfüllen. Das kann z.B. eine Ausbildung sein. Hierzu gehören insbesondere schulische, berufliche und universitäre Ausbildungen. Weitere Tatbeststände sind eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, ein fehlender Ausbildungsplatz, ein fehlender Arbeitsplatz (bis zum 21. Lebensjahr), bestimmte anerkannte freiwillige Jahre oder eine schwere Behinderung des Kindes (Eintritt der Behinderung vor dem 27. Lebensjahr). Im Regelfall ist es ausreichend, bei der Familienkasse vor Vollendung des 18. Lebensjahres einen Ausbildungsnachweis und eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen des Kindes vorzulegen. Werden Sie von der Familienkasse nicht automatisch erinnert, entsprechende Nachweise vorzulegen, bevor das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, stellen Sie bei Erfüllung eines besonderen Tatbestandes bitte einen neuen Antrag bei der Familienkasse.
Nicht berücksichtigt werden verheiratete Kinder, deren Ehepartner für den Unterhalt sorgen kann sowie Wehr- und Zivildienstleistende. Weitere Erläuterungen finden Sie im Kindergeldmerkblatt Tz. 3.
Die Einkommensgrenze (der so genannte Grenzbetrag) beträgt derzeit
8.004 € pro Kalenderjahr. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes diesen Betrag, entfällt der Kindergeldanspruch für das gesamte Kalenderjahr. Erfüllt das volljährige Kind nicht für alle Monate eines Kalenderjahres die Tatbestandsvoraussetzungen (Tz. 8), wird der Grenzbetrag zeitanteilig gekürzt. Zu den Einkünften gehören z.B. der Arbeitslohn, das Waisengeld, die Mieten und die Zinsen. Zu den Bezügen zählen z.B. die Lohnersatzleistungen und die Renten. Die Höhe der
Einkünfte und Bezüge ist der Familienkasse nachzuweisen. Soweit die Belege auch für das Finanzamt des Kindes benötigt werden, genügen Kopien der Unterlagen. Auszubildende sollten sich vom Ausbildungsbetrieb eine
Ausbildungsbescheinigung ausfüllen lassen. Diese enthält genauere Angaben als ein Ausbildungsvertrag und verringert eventuelle Rückfragen der Familienkasse.
Von den Einnahmen (z.B. Arbeitslohn) können die Werbungskosten und von der Summe der Einkünfte und Bezüge besondere Ausbildungskosten (z.B. Fahrten zum Studienort) abgezogen werden. Zu den Werbungskosten gehören alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Macht das Kind keine Kosten geltend, so wird vom Arbeitslohn der Arbeitnehmerpauschbetrag (920 ) und von den Bezügen eine Kostenpauschale (180 ) abgezogen. Bitte be-wahren Sie Rechnungen o.ä., die z.B. als Werbungskosten gelten könnten, mindestens noch ein Jahr nach dem Ausbildungsende auf, weil die Einkünfte und Bezüge von der Familienkasse rückwirkend abschließend geprüft werden (vgl. Tz. 11). Weitere Erläuterungen finden Sie im Kindergeldmerkblatt Tz. 3.6.
Die Familienkasse prüft an Hand der von Ihnen eingereichten Unterlagen, ob ein Anspruch auf das Kindergeld besteht. Fehlende Unterlagen werden ggf. nachgefordert. Bei volljährigen Kindern erstellt die Familienkasse eine Prognose, ob der Grenzbetrag überschritten wird. Im günstigsten Fall setzt sie das Kindergeld bereits für den gesamten Anspruchszeitraum fest.
Die Familienkasse ist nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, zu prüfen, ob sich die Einkünfte und Bezüge des Kindes erwartungsgemäß entwickelt haben. Sie werden angeschrieben, wenn die Familienkasse für Ihr Kind diese Prüfung durchführt. Die Familienkasse ist verpflichtet, eigene Ermittlungen durchzuführen und kann nicht auf den Steuerbescheid des Kindes zurückgreifen. Bitte bewahren Sie alle Nachweise, die den Kindergeldanspruch belegen, mindestens bis zum Ende des Jahres auf, das dem Jahr folgt, in dem der Kindergeldanspruch endet. Sofern sich Nach-weise beim Finanzamt befinden oder Probleme bei deren Beschaffung bestehen, informieren Sie bitte die Familienkasse.
Die Nichtbeantwortung von Prüfungsaufforderungen der Familienkasse kann zum Verlust des Kindergeldes führen.
Das Kindergeld zählt seit 1996 zu den steuerlichen Leistungen und ist eine Steuervergütung. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Familienkasse kann Einspruch eingelegt werden. Hat dieser ebenfalls keinen Erfolg, so kann Klage beim Finanzgericht erhoben werden.
Wurde von den Eltern bisher kein Kindergeldantrag gestellt, obwohl das Kind die Anspruchsvor-aussetzungen erfüllt, kann das Kind den Antrag stellen. Anspruchsberechtigter im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist weiterhin ein Elternteil. Das Kind kann auch die Auszahlung des Kin-dergeldes an sich selbst verlangen, wenn der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht ihm gegenüber nicht nachkommt. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an Ihre Familienkasse.
Bitte beachten Sie Ihre Mitteilungspflicht, wenn sich die Verhältnisse, die den Kindergeldanspruch begründen verändern.
Beispiele:
Informieren Sie Ihre Familienkasse zeitnah, um eine spätere Rückforderung des Kindergeldes zu vermeiden. Eine unterlassene Mitteilung kann in schweren Fällen zu einem Bußgeld- oder Steuerstrafverfahren führen. Sind Sie nicht sicher, ob sich eine Änderung in den Verhältnissen auf das Kindergeld auswirkt, informieren Sie im Zweifel Ihre Familienkasse.
Sind Fragen offen geblieben? Bitte informieren Sie sich im ausführlichen Kindergeldmerkblatt. Sollte Ihre Frage dort nicht zu finden sein, fragen Sie im Einzelfall Ihre zuständige Familienkasse. Bedenken Sie, dass eine eingehende Steuerberatung nur durch die Angehörigen der entsprechenden Berufe erfolgen darf.