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Informationen für Kindergeldberechtigte

In der linken Navigationsleiste finden Sie interessante Informationen für Kindergeldberechtigte.

Beachten Sie aber bitte, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld), grundsätzlich nur für die Fachaufsicht über die Familienkassen zuständig ist.

Sollten Sie als Kindergeldberechtigter Fragen und Anliegen rund ums Kindergeld haben, wenden Sie sich bitte ausschließlich an Ihre zuständige Familienkasse. Dazu gehören insbesondere:

  • Einzelfragen zum Kindergeldantrag
  • Entgegennahme von Kindergeldanträgen
  • Entgegennahme von Einsprüchen

Beachten Sie bitte bei schriftlichen Bescheiden der Familienkassen unbedingt die Rechtsbehelfsbelehrung.

Familienkassen gibt es künftig bei 102 Agenturen für Arbeit. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist in vielen Fällen die Besoldungs-/Vergütungsstelle zugleich Familienkasse.

Informationen zum Kindergeld finden Sie in den Kindergeldmerkblättern oder unseren FAQ´s (häufig gestellte Fragen) zum Thema Kindergeld. Beides finden Sie in der linken Navigationsleiste.

Hinweis:

Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.01.2005 (2 BvR 167/02) zur Behandlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge

Das BVerfG hat in seinem o.g. Beschluss entschieden, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstößt.

Der Arbeitnehmeranteil der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge ist deshalb bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Grenzbetrag zu berücksichtigen, d.h. bei der Ermittlung der Einkünfte und der Bezüge sind diese Beiträge des Kindes abzuziehen.

Der Beschluss des BVerfG vom 11.01.2005 ist auf alle nicht bestandskräftig entschiedenen Fälle anzuwenden.

Weitere Auskünfte über die Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Familienkasse.

 


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