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Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs (§§ 31, 62 - 78 Einkommensteuergesetz - EStG)

Für die Wahrnehmung der Aufgaben zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs bedient sich das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) neben den besonderen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit im Bereich des öffentlichen Dienstes der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Wege der Organleihe.

Damit ist bei allen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen im Sinne des § 72 EStG kraft gesetzlicher Regelung eine Familienkasse eingerichtet. Soweit die entliehenen Organe den Familienleistungsausgleich durchführen, werden sie als Familienkassen im Auftrag der Bundesfinanzverwaltung tätig und gelten als Bundesfinanzbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 10 Finanzverwaltungsgesetz; § 6 Abs. 2 Nr. 6 Abgabenordnung). Sie unterstehen insoweit der Fachaufsicht durch das BZSt.

Neben der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes nach Maßgabe der §§ 31, 62 - 78 EStG sowie der jeweils gültigen Dienst- und Einzelanweisungen des BZSt sind in den Familienkassen insbesondere die folgenden Aufgaben / Tätigkeiten durchzuführen:

  • Getrennte Aktenführung der Kindergeldfälle
  • Regelmäßige Überprüfung des Kindergeldanspruchs
  • Rückforderung überzahlter Beträge
  • Überwachung von Rückzahlungsforderungen einschließlich Mahnung und Einleitung der Vollstreckung durch das zuständige Hauptzollamt
  • Berechnung und Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Rückzahlung, Bearbeitung von Stundungen, Berechnung und Erhebung von Stundungszinsen
  • Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens einschließlich der Erstellung von Einspruchsentscheidungen und der Bearbeitung von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung
  • Prozessvertretung bei Klagen vor den Finanzgerichten
  • Erstellung von Klagebegründungen und Klageerwiderungen
  • Organisatorische Einrichtung von gesonderten Straf- und Bußgeldstellen
  • Bearbeitung von Straf- und Bußsachen
  • Monatliche Erstellung und Übersendung der Kindergeldstatistik gem.§ 4 Abs. 3 Steuerstatistikgesetz
  • Übermittlung von Daten der Kindergeldberechtigten und Kindern an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 91 EStG)

Die vom BZSt festgelegten Standards bei der Festsetzung von Kindergeld sind zwingend zu beachten und einzuhalten (Weisung des BZSt [früher BfF] vom 22.10.2004; Az.: St I 4 - S 2280 - 164/04). Das BZSt überzeugt sich durch Fachgeschäftsprüfungen in den Familienkassen insbesondere von der Einhaltung der Standards.

Die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) ist durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Vorsorglich weist das BZSt darauf hin, dass eine Verletzung des Steuergeheimnisses einen Straftatbestand darstellt.

In jeder Familienkasse müssen zur Gewährleistung eines reibungslosen Arbeitsablaufs folgende Arbeitsmaterialien vorhanden sein bzw. den Bearbeitern zur Verfügung gestellt werden:

  • Amtliches Einkommensteuerhandbuch
  • Amtliches Lohnsteuerhandbuch
  • Amtliches Handbuch Abgabenordnung
  • Finanzgerichtsordnung
  • Bundessteuerblatt Teil I und II
  • Aktuelle Dienst-/Einzelanweisungen des BZSt
  • Internetzugang, insbesondere zu den Seiten des BZSt, des Bundesministeriums der Finanzen, sowie zu LernCULtur, dem speziell für Familienkassen entwickelten kostenlosen Lern- und Informationssystem.

Sofern sich eine Familienkasse eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers aus Kapazitätsgründen oder aus Gründen der Verwaltungsökonomie dafür entscheidet, die Aufgabe "Familienleistungsausgleich" nicht selbst wahrzunehmen, kann sie die Aufgabe nach Maßgabe der jeweils gültigen Rechtsverordnung (Bundes- oder Landesfamilienkassenverordnung) an eine Bundes- oder Landesfamilienkasse (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Sätze 5 und 7 FVG) abgeben. Auf die Besonderheiten - z.B. spezielle Zuständigkeitsregelungen in den Rechtsverordnungen - wird an dieser Stelle lediglich hingewiesen. Die Kontaktdaten der Familienkassen, an die die Aufgabe abgegeben werden kann, können der Anlage entnommen werden. Eine Aufgabenwahrnehmung durch nicht autorisierte Dritte bzw. nicht durch Landesfamilienkassenverordnung bestimmte Einrichtungen, führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes.

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, unter anderem durch eine interministerielle Arbeitsgruppe haben aufgezeigt, dass in kleinen Familienkassen die Kindergeldbearbeitung meist mit unverhältnismäßig hohen Verwaltungskosten verbunden ist, denn jede dieser Familienkassen muss Personal bereit halten, welches regelmäßig nur für eine geringe Anzahl von Kindergeldfällen zuständig ist. Der Abschlussbericht der interministeriellen Arbeitsgruppe aus dem Jahr 2004 mit den Empfehlungen zur wirtschaftlicheren Organisation des Familienleistungsausgleich steht auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums bereit.

Das BZSt ist aufgrund seiner Fachgeschäftsprüfungen in den Familienkassen ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kindergeldbearbeitung in kleinen Familienkassen äußerst verwaltungsaufwändig und kostenintensiv ist. Allen Familienkassen im Sinne des § 72 Abs. 1 und 2 EStG, die eine wirtschaftliche Organisation des Familienleistungsausgleichs nicht gewährleisten können, wird daher ausdrücklich empfohlen, eine Bundes- oder Landesfamilienkasse mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu beauftragen.

Dieser Text steht Ihnen hier als PDF-Dokument zur Verfügung.

 


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