Private kapitalgedeckte Altersvorsorge nach dem Altersvermögensgesetz ("Riester-Rente")
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig für die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Das BZSt bedient sich zur Durchführung dieser Aufgabe der Deutsche Rentenversicherung Bund (vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), soweit sie zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG ist. Diese Stelle heißt Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen -ZfA- und hat ihren Dienstsitz in Brandenburg/Havel. Die ZfA handelt im Wege der Organleihe für das BZSt. Insoweit handelt sie als Bundesfinanzbehörde und unterliegt der Fachaufsicht des BZSt.
Die Fachaufsicht des BZSt umfasst insbesondere die Auslegung des Steuer- und Verfahrensrechts. Darüber hinaus obliegen dem BZSt Aufgaben im Zusammenhang mit der Feststellung der Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den Altersvorsorgezulagen.
Informationen über die ZfA, sowie umfassende Infos zur sogenannten "Riester-Rente" erhalten Interessenten, Anbieter von Vorsorgeprodukten sowie Besoldungsstellen des öffentlichen Dienstes, bei der ZfA, auf der Internetseite der Deutsche Rentenversicherung Bund. Für die Kontaktdaten zur ZfA klicken Sie bitte hier.
Weitere Informationen zur Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Renten finden Interessierte auf der Homepage des Bundesministerium der Finanzen.
Auch das BZSt stellt in der linken Navigationsleiste eine Auswahl an Vorschriften, Broschüren, Formularen und FAQ's zu diesem Thema zur Verfügung.