Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a Absatz 1 EStG /
Maschinelles Anfrageverfahren (MAV) nach § 22a Absatz 2 EStG
RECHTSGRUNDLAGE
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist seit dem 1. Januar 2006 Nachfolgebehörde des Bundesamtes für Finanzen (BfF) und als diese nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) für die Überwachung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens zuständig. Es übt die Fachaufsicht über die zentrale Stelle aus, an die die Rentenbezugsmitteilungen zu übersenden sind.
ALTERSEINKÜNFTEGESETZ
Die wesentlichen Bestimmungen des Alterseinkünftegesetzes gelten seit dem 1. Januar 2005. Das Gesetz regelt u.a. die steuerliche Behandlung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Alterseinkünfte neu und führt das Rentenbezugsmitteilungsverfahren ein.
Ein Schwerpunkt des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen. Bei dieser Besteuerung werden Alterseinkünfte dann versteuert, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden. Dafür bleiben die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert. Der Übergang zur Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen und zur nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte erfolgt schrittweise und wird bis zum Jahr 2025 bzw. 2040 abgeschlossen sein.
Anlass für die Umgestaltung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002, in dem entschieden wurde, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sei. Das Gericht verpflichtete den Gesetzgeber, spätestens bis zum 1. Januar 2005 eine verfassungskonforme Neuregelung vorzunehmen.
ERSTMALIGE UND LAUFENDE ÜBERMITTLUNG VON RENTENBEZUGSMITTEILUNGEN AN DIE ZENTRALE STELLE
Nach § 22a Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 EStG (Mitteilungspflichtige) bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG und § 22 Nummer 5 EStG einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, der zentralen Stelle eine Rentenbezugsmitteilung durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Das BZSt kann abweichend von § 22a Absatz 1 EStG den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen (§ 52 Absatz 38a EStG).
In Anwendung dieser Vorschrift hat das Bundeszentralamt für Steuern mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 bekannt gegeben, das für die Veranlagungsjahre 2005 bis 2008 die Rentenbezugsmitteilungen in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 zu übermitteln sind. Für die Rentenbezugsmitteilungen ab dem Veranlagungsjahr 2009 gilt die in § 22 a Absatz 1 Satz 1 EStG genannte Frist.
AKTUALISIERUNG DES DATENSATZES FÜR DAS RENTENBEZUGSMITTEILUNGSVERFAHREN
1. Eigenheimrentengesetz
Mit dem Eigenheimheimrentengesetz vom 29.Juli 2008 haben sich Veränderungen für den amtlichen Vordruck nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG ergeben. Diese Veränderungen wurden in den Datensatz für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren eingearbeitet. So wurde u.a. entsprechend dem geänderten amtlichen Vordruck ein Baustein zur Kennzeichnung von Rentengarantieleistungen aufgenommen. Der geänderte Datensatz ist ab dem 1. Oktober 2009 zu verwenden. Die neuen optionalen Felder sind jedoch erst für Rentenbezugsmitteilungen für den Veranlagungszeitraum 2009 zu befüllen. Somit ergeben sich für die Rentenbezugsmitteilungen der Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008 keine Änderungen, so dass der bisher veröffentlichte Datensatz für diese Meldungen weiterhin genutzt werden kann (siehe Schreiben des BMF vom 28.September 2009).
2. Bürgerentlastungsgesetz
Im Datensatz für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren sind insbesondere die sich aus dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I Seite 1959) ergebenden Änderungen eingearbeitet worden.
So wurde § 22a Absatz 1 EStG dahingehend ergänzt, dass die Mitteilungspflichtigen nunmehr auch die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buchstabe b EStG zu übermitteln haben, soweit diese vom Mitteilungspflichtigen an die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Zudem hat der Mitteilungspflichtige die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch(SGB VI) zu übermitteln. Dies erforderte die Aufnahme eines neuen Bausteines. Der Baustein wurde optional ausgestaltet, damit für Rentenbezugsmitteilungen, die einen Veranlagungszeitraum vor 2010 betreffen, diese zusätzlichen Daten nicht übermittelt werden.
Der geänderte Datensatz ist ab dem 1. Januar 2011 für den Veranlagungszeitraum 2010 und frühere Veranlagungszeiträume zu verwenden. Rentenbezugsmitteilungen für den Veranlagungszeitraum 2011 sind noch nicht zu übermitteln.
Die Mitteilungspflichtigen, die bereits vor dem 1. Januar 2011 Rentenbezugsmitteilungen für den Veranlagungszeitraum 2010 übermittelt haben, werden gebeten, diese zu stornieren und unter Verwendung des aktualisierten amtlich vorgeschriebenen Datensatzes ab dem 1. Januar 2011 erneut zu übermitteln (siehe Schreiben des BMF vom 29. Juni 2010 ).
Soweit es hiernach notwendig ist, Rentenbezugsmitteilungen für das Veranlagungsjahr 2010 zu stornieren, verweise ich wegen der konkreten Verfahrensweise auf den Newsletter 28/2010 der ZfA vom 8. Juli 2010.
Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren entbindet keinen Steuerpflichtigen von der Abgabe einer Steuererklärung.
Zur Ansicht der "Allgemeinen Anforderungen an den Inhalt und den Aufbau der Datensätze" klicken Sie bitte hier.
AKTUELLE HINWEISE ZUM RENTENBEZUGSMITTEILUNGSVERFAHREN
Mit Informationsschreiben vom 30. Juli 2010 hat das BZSt Hinweise zum Verfahren gegeben, wenn Mitteilungspflichtigen weder die IdNr. noch das Geburtsdatum bekannt ist. Für weitere Einzelheiten klicken Sie bitte
hier.
DATENSÄTZE FÜR DAS MASCHINELLE ANFRAGEVERFAHREN (MAV) IM RENTENBEZUGSMITTEILUNGSVERFAHREN
Die ab dem 1. Januar 2010 für das maschinelle Anfrageverfahren zu verwenden Datensätze stehen auf der Internetseite des BZSt unter der Rubrik MAV der IdNr./Veröffentlichungen zur Verfügung.
FACHAUFSICHT ÜBER DIE ZENTRALE STELLE DURCH DAS BUNDESZENTRALAMT FÜR STEUERN
Die zentrale Stelle bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) führt die Aufgabe der Sammlung und Weitergabe der Rentenbezugsmitteilungen an die Landesfinanzbehörden für das BZSt im Wege der Organleihe gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 18 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) aus. Sie ist in entsprechender Weise bereits als Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit der Aufgabe der Gewährung der Altersvorsorgezulage nach dem Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes betraut. Die zentrale Stelle handelt als Bundesfinanzbehörde und unterliegt seit dem 1. Januar 2005 auch hinsichtlich des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern bzw. vormals des Bundesamtes für Finanzen.