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Maschinelles Verfahren zur Anfrage der IdNr. (MAV) nach § 22a Absatz 2 EStG

Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), den Jahresteuergesetzen 2008 und 2009 (JStG 2008/ 2009), dem Steuerbürokratieabbaugesetz (SteuBG) und dem Bürgerentlastungsgesetz (BürgerEntlG) wurde zur Vereinfachung in der Steuerverwaltung und Entlastung der Bürger die elektronische Übermittlung steuerlich wichtiger Daten, z.B. Leistungen aus den Alterssicherungssystemen und Beiträgen zur Alters-, Kranken- und Pflegevorsorge (Vorsorgeaufwendungen), eingeführt.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen.

Zur Weiterleitung der Daten ist die Angabe des steuerlichen Identifikationsmerkmals (IdNr.) erforderlich. Der Leistungsempfänger bzw. Beitragszahler hat daher den zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen - Anbietern von Altersvorsorgeprodukten, Kranken- und Pflegeversicherungen, Mitteilungspflichtigen sowie den Sozialleistungsträgern - auf Aufforderung seine IdNr. mitzuteilen. Verläuft die Anfrage erfolglos, können die vorgenannten Stellen die IdNr. nach § 22a Absatz 2 EStG über das MAV beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erheben.

Die Anfrage ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das BZSt zu richten. Das BZSt teilt die IdNr. mit einem Antwortdatensatz mit; weitere Daten dürfen nicht übermittelt werden.

Darüber hinaus bestehen für die Erstversorgung mit der IdNr. Ausnahmeregelungen ohne vorherige Anfrage beim Steuerpflichtigen.

Das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) bestimmt Inhalt und Aufbau der Datensätze des maschinellen Anfrageverfahrens. Mit Bekanntmachungsschreiben vom 28. September 2009 hat das BMF die Starttermine für die o.g. Verfahren mit den jeweiligen Rechtsgründen veröffentlicht.

Danach wird das Verfahren den MAV-Nutzern wie folgt zur Nutzung angeboten:

 - das Verfahren nach § 10 Absatz 2a i.V.m. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG und nach § 52 Absatz 24 i.V.m. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG jeweils i.V.m. § 22a Absatz 2 EStG für Anbieter von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen im Sinne der sog. "Rürup-Rente" ab dem 1. Mai 2010,

- das Verfahren nach § 10a Absatz 5 EStG und nach § 52 Absatz 24d EStG jeweils i.V.m. § 22a Absatz 2 EStG für Anbieter von Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvermögensgesetz ab dem 1. Mai 2010,

- das Verfahren nach § 10 Absatz 2a i.V.m. Absatz 1 Nummer 3 EStG und § 52 Absatz 24 EStG jeweils i.V.m. § 22a Absatz 2 EStG für Krankenversicherungsträger spätestens ab dem 1. September 2010.

 

Die Nutzung des Verfahrens nach § 32b Absatz 3 EStG und nach § 52 Absatz 43a EStG je­weils i.V.m. § 22a Absatz 2 EStG wird zu einem späteren Zeitpunkt von mir bekannt gege­ben. Lediglich die Bundesagentur für Arbeit kann bereits ab Januar 2010 das Verfahren nach § 52 Absatz 43a EStG i.V.m. § 22a Absatz 2 EStG (mit dem Merkmal "Art der Anfrage" 03) nutzen.

 

Das maschinelle Anfrageverfahren nach § 41b Absatz 2 EStG i.V.m. § 22a Absatz 2 EStG für Arbeitgeber weicht dagegen von diesen Verfahren ab. Dem nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs­verordnung authentifizierten Arbeitgeber soll die Anfrage im ElsterOnline-Portal zur Verfü­gung gestellt werden. Die Nutzung dieses Verfahrens wird ebenfalls zu einem späteren Zeit­punkt von mir bekanntgegeben.

 

Die Datensätze und die Datenbeschreibungen mit Gütigkeit ab dem 1. Januar 2010 stehen unter Anlagen zum BMF-Schreiben vom 28. September 2009 in der Rubrik "Veröffentlichungen" zum Download bereit. Die einzelnen Anfragearten werden sukzessive von der Zentralen Stelle für Altersvermögen (ZfA) freigeschaltet.

 

HINWEIS FÜR MAV-NUTZER IM RENTENBEZUGSMITTEILUNGSVERFAHREN
 

Die Datensätze für das bereits laufende maschinelle Anfrageverfahren im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens (Anfragen nach § 52 Absatz 38a EStG i.V.m. § 22a Absatz 2 EStG und § 22a Absatz 2 EStG) mit dem Merkmal "Art der Anfrage" 1 bzw. 2 sind bis zum 31. Dezember 2009 gültig. Sie sind übergangsweise weiterhin unter "Rentenbezugsmitteilungsverfahren - Veröffentlichungen" in den Anlagen zu den BMF-Schreiben vom 13. August 2008 (s. Anlage 5 und 6) eingestellt.

 

Ab dem 1. Januar 2010 gelten auch für diese MAV-Nutzer die neuen hier eingestellten Datensätze mit dem Merkmal "Art der Anfrage" 01 bzw. 02.

 

 

Mit Ausnahme des maschinellen Anfrageverfahrens nach § 41b Absatz 2 EStG i.V.m. § 22a Absatz 2 EStG sind die Anfrage und die Antwort des BZSt sind über die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altervermögen/ ZfA) zu übermitteln . Die zentrale Stelle bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) führt die Weitergabe der Anfrage- und Antwortdatensätze für das BZSt im Wege der Organleihe gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 18 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) aus. Sie übernimmt in dem Verfahren lediglich eine durchleitende Funktion und prüft, ob die Daten vollständig und schlüssig sind und ob das vorgeschriebene Datenformat verwendet wurde.

Teilnehmer am MAV müssen sich - mit Ausnahme der Arbeitgeber - zuvor bei der zentralen Stelle registrieren lassen. Informationen zum Registrierungsverfahren erhalten Sie auf der Internetseite der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen oder oder telefonisch bei der Servicehotline der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen unter der Telefonnummer 03381 21 22 23 90.

 


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