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Bescheinigungsverfahren zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen

Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz - BürgerEntlG) wurde der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Februar 2008 Rechnung getragen, dass Beiträge für die Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherung zum Existenzminimum gehören und Steuer mindernd berücksichtigt werden müssen. Es leistet damit einen Beitrag zur steuerlichen Entlastung der Bürger.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen.

Darüber hinaus wurden die Höchstbeträge für Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen heraufgesetzt.

Die steuerliche Anerkennung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Beiträgen für Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz und Beiträgen für zertifizierte Basisrentenverträge, sog. 'Riester' - und 'Rürup -Verträge', wurde zur Vereinfachung in der Steuerverwaltung und Entlastung der Bürger mit der elektronischen Übermittlung der Beitragszahlungen durch die Versicherungsträger bzw. Anbieter verbunden.

So ist der Sonderausgabenabzug für Altervorsorgebeiträge für das Veranlagungsjahr 2010 nur dann möglich, wenn der Anbieter die Höhe der Altervorsorgebeiträge über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an die Finanzverwaltung übermittelt. Zur Weiterleitung der geleisteten Beiträge in einem Veranlagungsjahr ist die Angabe des steuerlichen Identifikationsmerkmals (IdNr.) erforderlich. Der Beitragszahler - die versicherte Person bzw. der Versicherungsnehmer - hat daher den Anbietern von Altersvorsorgeprodukten, Kranken- und Pflegeversicherungen auf Anforderung seine IdNr. mitzuteilen, soweit seine Einwilligung zur Datenübermittlung vorliegt. Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen können die IdNr. über das MAV nach §§ 22a Absatz 2, 52 Absatz 24 und 24d EStG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erheben.

Die Datensatzbeschreibungen mit den Rechtsgründen und Startterminen der jeweiligen Verfahren werden mit einem Bekanntmachungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht und können danach unter der Rubrik 'Veröffentlichungen' herunter geladen werden.

Teilnehmer am Bescheinigungsverfahren müssen sich zuvor bei der zentralen Stelle registrieren lassen. Informationen zum Registrierungsverfahren erhalten Sie auf der Internetseite der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) oder telefonisch bei der Servicehotline der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen unter der Telefonnummer 03381 21 22 23 90.

Die zentrale Stelle bei der Deutsche Rentenversicherung Bund (vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) übernimmt in dem Verfahren eine durchleitende Funktion und prüft, ob die Daten vollständig und schlüssig sind und ob das vorgeschriebene Datenformat verwendet wurde.

 


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