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Ausländische Investmentfonds

Die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentfonds richtet sich nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) und dem Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvestmG).

Das InvStG trat durch das Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) vom 15.12.2003 mit Wirkung vom 01.01.2004 in Kraft.
Durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz-EURLUmsG) vom 09.12.2004 wurde das InvStG geändert. Es ist erstmals auf das Geschäftsjahr des Investmentvermögens im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 InvStG in Verbindung mit § 2 Abs. 8 und 9 Investmentgesetz (InvG) anzuwenden, welches nach dem 31. Dezember 2003 beginnt, sowie auf Erträge, die dem Investmentvermögen in diesem Geschäftsjahr zufließen.

Gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 4 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) wirkt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an der Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen für ausländische Investmentanteile mit. Die Überprüfung erfolgt auf Antrag einer Landesfinanzbehörde oder im Wege von Stichproben.

Die Bearbeitung von Anfragen zu steuerlichen Erträgen aus ausländischen Investmentanteilen oder sonstige Anfragen von Dritten fallen nicht in den Aufgabenbereich des Bundeszentralamts für Steuern und werden daher in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen nicht mehr beantwortet.

Die steuerlichen Erträge aus ausländischen Investmentanteilen sind für Geschäftsjahre der Investmentvermögen, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, von den ausländischen Investmentfonds im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Eine aktuelle Liste der ausländischen Investmentfonds, die zum öffentlichen Vertrieb ihrer Anteile im Inland berechtigt sind, ist über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abrufbar.

Vor Inkrafttreten des InvStG richtet sich die Besteuerung der Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds nach dem AuslInvestmG. Es ist letztmals auf das Geschäftsjahr des ausländischen Investmentvermögens anzuwenden, welches vor dem 01. Januar 2004 beginnt, sowie auf Erträge, die in diesem Geschäftsjahr zufließen.

Ausländische Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG werden für die Besteuerung in drei Gruppen eingeteilt. Die Zuordnung der Fonds zu den einzelnen Gruppen ist entscheidend für die Ermittlung der steuerlichen Erträge.

Die Fundstellen der steuerlichen Erträge nach dem AuslInvestmG aus ausländischen Investmentanteilen bzw. die Höhe der steuerlichen Erträge, die bisher im Bundessteuerblatt veröffentlicht oder aufgrund von Einzelanfragen bekannt gegeben worden sind, sind unter dem Untermenüpunkt " Steuerliche Erträge nach dem AuslInvestmG" abfragbar.

In Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen werden aufgrund der vorrangigen Überprüfung der durch die ausländischen Investmentgesellschaften im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen Anfragen hinsichtlich der Ermittlung und Nachprüfung der steuerlichen Erträge aus ausländischen Investmentanteilen nach dem AuslInvestmG zukünftig nicht mehr beantwortet. Dies gilt ebenso für die beim BZSt bereits gestellten Anfragen.

Nähere Informationen zu den einzelnen Gruppen von ausländischen Investmentfonds nach dem AuslInvestmG entnehmen Sie bitte den Untermenüpunkten in der linken Navigationsleiste.

 


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