Startseite | Inhalt | Impressum | Dienstsitze | Kontakt | Support | Stellenangebote | Suche

Mitteilungen zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 AO

Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben dem nach den §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Folgendes mitzuteilen:

  1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

  2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;

  3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmassen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn sie damit
  • unmittelbar mindestens zu 10 v.H. oder

  • mittelbar mindestens zu 25 v.H. am Kapital oder Vermögen dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt sind

oder

die Summe der Anschaffungskosten aller Ihrer Beteiligungen mehr als 150 000 EURO beträgt.

Haben Sie keinen ausländischen Betrieb / ausländische Betriebstätte gegründet bzw. erworben und haben Sie keine der obengenannten Beteiligungen, so kreuzen Sie bitte das für diesen Fall vorgesehene Feld der Meldung an.

Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Der Vordruck ist gut lesbar auszufüllen und doppelt beim zuständigen Finanzamt einzusenden. Weitere Vordrucke für die Mitteilung können bei Bedarf beim zuständigen Finanzamt angefordert oder von dieser Webseite heruntergeladen werden.

Die mit dieser Mitteilung angeforderten Daten werden aufgrund der § 137 ff., 149 ff. AO erhoben. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige eines meldepflichtigen Ereignisses stellt eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 379 Absatz 2 AO dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden. Die Anzeigepflicht kann mit Zwangsmitteln nach § 328 AO durchgesetzt werden.

Weitere Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks können Sie den Erläuterungen auf der Rückseite entnehmen. Sollten Sie noch Fragen zu diesem Vordruck haben, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Finanzamtes gerne weiter.

Bitte beachten Sie, dass auch eine Steuererklärungspflicht nach § 18 Absatz 3 Außensteuergesetz bestehen kann.

Das Formular BZSt-2 (vorm. BfF-2) zur Mitteilung der steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen (mit Anlagen ausl. Betriebe und ausl. Gesellschaft) steht Ihnen auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung. Informationen zum Formularserver finden Sie in der Rubrik " Service - Häufige Fragen - Formularserver".

Die Erläuterungen zum BZSt-2 finden Sie hier.

 


zurück zum Anfang der Seite