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Amtshilfe Umsatzsteuer

Mit der Verwirklichung des EG-Binnenmarktes sind seit dem 1. Januar 1993 die Grenzkontrollen im Gemeinschaftsgebiet und damit die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an den innergemeinschatlichen Grenzen entfallen. Amtliche Nachweise bezüglich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs werden innergemeinschaftlich nicht mehr erstellt. An die Stelle der EUSt ist die (Umsatz-)Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb getreten, die von den Finanzverwaltungen der EG-Mitgliedstaaten im Besteuerungsverfahren festzusetzen und zu erheben ist.

Die Umsatzsteuer in ihrer Ausgestaltung als Mehrwertsteuer auf der einen, und dem offenen Vorsteuerausweis, auf der anderen Seite, ist besonders anfällig für Steuerhinterziehung. Zur besseren Aufdeckung und Bekämpfung grenzüberschreitender Betrügereien mit der Mehrwertsteuer hat die EU-Kommission eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten vorgeschlagen.

Alle Finanzbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach der Verordnung (EG) des Rates 1798/2003 des Rates vom 7.10.2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Zusammenarbeits-VO) verpflichtet, sich gegenseitig Amtshilfe durch Auskunftsaustausch zu leisten. Die Verordnung ist dabei unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht.

Nach Artikel 5 der Zusammenarbeits-VO können die Finanzbehörden Informationen und Unterlagen von den anderen EG-Mitgliedstaaten schriftlich anfordern. Die für die Ermittlungen zuständige Behörde hat dabei die Auskünfte, die der andere Mitgliedstaat benötigt, in derselben Weise zu beschaffen, als wäre die eigene Besteuerung betroffen. Ohne vorheriges Ersuchen können die zuständigen Behörden Auskünfte erteilen, die für die Besteuerung im anderen Mitgliedstaat von Bedeutung sein können (Spontanauskunft nach Artikel 19 der Zusammenarbeits-VO).

Zur Vereinfachung und Beschleunigung des zwischenstaatlichen Auskunftsverkehrs in Umsatzsteuersachen haben sich die Mitgliedstaaten auf ein standardisiertes Verfahren unter Nutzung des Vordrucks SCAC 2004 verständigt. Das hierzu ergangene Merkblatt über die zwischenstaatliche Amtshilfe in Umsatzsteuersachen ist den Finanzbehörden durch die zuständigen Oberfinanzdirektionen bekannt gegeben worden.

 


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