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Internationale Amtshilfe

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) leistet internationale Amtshilfe durch Auskunftsaustausch auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und der Ertragsteuer.

Internationale Amtshilfe durch Auskunftsaustausch wird beansprucht und gewährt, wenn die Finanzbehörden grenzüberschreitende Sachverhalte nicht mehr angemessen aufklären können, weil sie bei ihren Ermittlungen auf das eigene Staatsgebiet beschränkt sind.

Der zwischenstaatliche Auskunftsaustausch soll auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten den deutschen Finanzbehörden eine den deutschen Steuergesetzen und den Finanzbehörden des anderen Staates eine den dort geltenden Steuergesetzen entsprechende gleichmäßige und wettbewerbsneutrale Besteuerung ermöglichen. Der zwischenstaatliche Auskunftsaustausch dient auch der Sachverhaltsaufklärung zugunsten des Steuerpflichtigen.

Ein weiterer Bereich der internationaler Amtshilfe betrifft die grenzüberschreitende Beitreibung festgesetzter Steuerbeträge und die grenzüberschreitende Zustellung von Steuerbescheiden.

Die Amtshilfe im Bereich der Beitreibung und der Zustellung von Steuerbescheiden soll die Steuererhebung in den EU-Mitgliedstaaten und den übrigen Vertragstaaten sicherstellen.

Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Amtshilfe nach Europäischem Unionsrecht sind u.a. das EG-Amtshilfe-Gesetz (EGAHiG) und die Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (Zusammenarbeits-VO), die gemäß Art. 189 Abs. 2 EG-Vertrag unmittelbar anwendbares Recht ist. Außerdem kann Amtshilfe unter den Voraussetzungen des § 117 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) geleistet werden.

Nähere Einzelheiten und Erläuterungen zur internationalen Amtshilfe entnehmen Sie bitte der linken Navigationsleiste.

 


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