Verständigungs- und Schiedsverfahren
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) i.V.m. dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29.11.2004, veröffentlicht im Bundessteuerblatt I Seite 1144, ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig für die Durchführung von Verständigungs-/ und Schiedsverfahren.
Verständigungsverfahren
Steuerinländer, deren Einkünfte oder Vermögen sowohl im Inland als auch im Ausland der Besteuerung unterlegen haben, sind nach den entsprechenden Artikeln der mit dem Ausland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) berechtigt, Anträge auf Einleitung von Verständigungsverfahren zu stellen, mit dem Ziel eine erfolgte Doppelbesteuerung aufzuheben.
Schiedsverfahren
Im Falle von Verrechnungspreiskorrekturen innerhalb der europäischen Union sind inländische Unternehmer berechtigt, Anträge auf Einleitung von Verständigungsverfahren nach den Vorschriften der EU-Schiedskonvention zu stellen.
Schiedsverfahren dienen der Abstimmung von Verrechnungspreisen.Ein Merkblatt zum Verständigungs-/ Schiedsverfahren, die Texte der Doppelbesteuerungsabkommen sowie weitere Einzelheiten zum internationalen Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren in Steuersachen, finden Sie in der linken Navigationsleiste.