Vor-REIT
Vor-REIT-Registrierung
Das BZSt ist für die Registrierung von Vor-REITs zuständig. Registriert werden können alle Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland.
Antrag
Der Antrag erfolgt formlos. Als Nachweis der Existenz der Aktiengesellschaft ist dem Antrag ein aktueller Handelsregisterauszug beizufügen.
Bitte teilen Sie bereits mit der Einreichung der Unterlagen mit, ob Sie einer Veröffentlichung als Antragsteller bzw. registrierter Vor-REIT auf der Internet-Seite des BZSt zustimmen.
Weiteres Verfahren
Zum Ende des auf die Registrierung als Vor-REIT folgenden Geschäftsjahres hat die Aktiengesellschaft nachzuweisen, dass Ihr Unternehmensgegenstand im Sinne des § 1 Absatz 1 erster Halbsatz REITG beschränkt ist.
Zudem müssen zum Ende des auf die Registrierung als Vor-REIT folgenden und jedes darauf folgenden Geschäftsjahres die Anforderungen des § 12 REITG erfüllt sein.
Hierfür sind nach Aufforderung durch das Bundeszentralamt für Steuern geeignete, von einem Wirtschaftsprüfer testierte Unterlagen vorzulegen.
Erfüllt der Vor-REIT zum Ende des dem Jahr der Registrierung folgenden oder eines späteren Geschäftsjahres die o. g. Voraussetzungen nicht, so entfällt der Status als Vor-REIT zum Ende dieses Geschäftsjahres.
Registrierte Vor-REIT's
| Kurzbezeichnung | Beschreibung | Format | Größe |
|---|---|---|---|
| Vor-REIT's | Liste der beim BZSt registrierten Vor-REIT's | (28110 Bytes) |
exit tax
Hinsichtlich der Steuervergünstigung der exit tax wird auf die Regelungen in § 3 Nr. 70 EStG verwiesen. Die exit tax kann auch rückwirkend entfallen.