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Advance Pricing Agreements

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) i.V.m. dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29.11.2004, veröffentlicht im Bundessteuerblatt I Seite 1144, ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig für die Durchführung von Advance Pricing Agreements (APA).

Das Ziel eines APA ist es, Rechtssicherheit für die Verrechnungspreisbesteuerung von Firmen zu schaffen.

Hierfür werden, für einen bestimmten Zeitraum, in bi- oder multilateralen Vereinbarungen mit dem Ausland, verbindliche Absprachen über die Fremdvergleichspreise zwischen zwei oder mehreren international kooperierenden Firmen getroffen.

Mit dem BMF-Schreiben vom 5.10.2006 besteht erstmals eine konkrete Rechtsgrundlage zur Durchführung von APAs in Deutschland.

Die erforderlichen Angaben zur Einreichung eines bi- oder multilateralen Antrages entnehmen Sie bitte der Übersicht in der Rubrik Merkblätter in der linken Navigationsleiste.

Muster für Erklärungen des Antragstellers, die dieser gegenüber den Behörden nach Unterzeichnung der Vorabverständigungsvereinbarung abgeben muss, entnehmen Sie bitte der Übersicht in der Rubrik Vordrucke in der linken Navigationsleiste.

Eine besondere Form des APA ist das Vorabverständigungsverfahren bei internationalen Filmproduktionen. Für diese Verfahren gelten vereinfachte Antragsvoraussetzungen. Informationen zu diesen Verfahren erhalten Sie unter der Tel.Nr. +49-(0)228 - 406 - 3217 oder über das Kontaktformular.

 


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