Mitteilung von Steuerstraftaten
Mitteilungspflicht der Gerichte, Behörden und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung bei Steuerstraftaten nach § 116 Abgabenordnung (AO)
Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem BZSt mitzuteilen (§ 116 AO). Das BZSt leitet diese Informationen an die für die Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden weiter, soweit diese nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind.
Ausführliche Erläuterungen über relevante Fallgestaltungen und Hinweise zur Mitteilungspflicht enthält das vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte "Merkblatt zur Zusammenarbeit von Behörden und Gerichten mit den Landesfinanzbehörden".
Zur Verwaltungsvereinfachung haben die obersten Landesfinanzbehörden in Zusammenarbeit mit dem BMF einen auch elektronisch verwendbaren Vordruck einer Mitteilung nach § 116 der Abgabenordung (AO) entwickelt. Die Übermittlung der Meldungen an das BZSt sollte vorzugsweise per Email an 116AO@BZSt.bund.de erfolgen.
| Bezeichnung | Kurzbeschreibung | Format | Größe |
|---|---|---|---|
| Mitteilungsformular | Mitteilung über Steuerstraftaten nach § 116 der Abgabenordnung (AO) | URL | k.A. |
| Merkblatt | Merkblatt zur Zusammenarbeit von Behörden und Gerichten mit den Landesfinanzbehörden | (35948 Bytes) |
Weitere Informationen zum Formularserver (URL) und FFWP-Format finden Sie hier.