FAQ
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Wer ist berechtigt ein Kontenabrufersuchen zu stellen?
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Dient ein Kontenabruf für steuerliche Zwecke nur zur Feststellung steuerpflichtiger Kapitalerträge?
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Wird ein Kontenabruf für steuerliche Zwecke erst veranlasst, wenn der Steuerpflichtige falsche Angaben gemacht hat?
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Unter welchen Voraussetzungen darf ein Kontenabruf für nichtsteuerliche Zwecke erfolgen?
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Wer ist für die Zulässigkeit des Kontenabrufs verantwortlich?
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Ist ein Kontenabruf ein Verwaltungsakt?
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Nehmen alle Kreditinstitute an dem Kontenabrufverfahren teil?
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Welche Konten und welche Daten werden ermittelt?
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Können auch Privatpersonen ein Kontenabrufersuchen stellen?
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Wird der Betroffene über einen Kontenabruf informiert?
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Weitere Fragen und Antworten zum Kontenabrufverfahren
- Wer ist berechtigt ein Kontenabrufersuchen zu stellen?
- Dient ein Kontenabruf für steuerliche Zwecke nur zur Feststellung steuerpflichtiger Kapitalerträge?
- Wird ein Kontenabruf für steuerliche Zwecke erst veranlasst, wenn der Steuerpflichtige falsche Angaben gemacht hat?
- Unter welchen Voraussetzungen darf ein Kontenabruf für nichtsteuerliche Zwecke erfolgen?
- Wer ist für die Zulässigkeit des Kontenabrufs verantwortlich?
- Ist ein Kontenabruf ein Verwaltungsakt?
- Nehmen alle Kreditinstitute an dem Kontenabrufverfahren teil?
- Welche Konten und welche Daten werden ermittelt?
- Können auch Privatpersonen ein Kontenabrufersuchen stellen?
- Wird der Betroffene über einen Kontenabruf informiert?
- Weitere Fragen und Antworten zum Kontenabrufverfahren
In den in § 93 Abs.7 AO genannten Fällen dürfen die Finanzbehörden (§ 6 AO) bzw. die die Realsteuern verwaltenden Gemeinden (§ 1 Abs. 2 AO) beim Bundeszentralamt für Steuern Kontenabrufersuchen stellen.
Des Weiteren wird in § 93 Abs. 8 AO auch den für die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), der Sozialhilfe (SGB XII), der Ausbildungsförderung (BAföG), der Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG) und des Wohngeldes (WoGG) zuständigen Behörden die Möglichkeit eingeräumt, ein Kontenabrufersuchen zu stellen.
Ein Kontenabruf ist nicht allein zur Feststellung steuerpflichtiger Kapitalerträge für Zwecke der Einkommensbesteuerung zulässig. Er kann in jedem Besteuerungsverfahren erfolgen, in dem die Abgabenordnung (AO) unmittelbar anwendbar ist. Demnach können Finanzämter einen Kontenabruf nicht nur zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei der Vorbereitung einer Steuerfestsetzung durchführen, sondern auch im Rahmen von Außenprüfungen, von Rechtsbehelfsverfahren und auch von Haftungsverfahren, wenn es um Steuern und steuerliche Nebenleistungen geht, auf die die AO unmittelbar anzuwenden ist. Ein Kontenabruf kann ferner für die Erhebung und Vollstreckung von festgesetzten oder angemeldeten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis erfolgen.
Nein, es müssen aber objektiv nachvollziehbare - und letztlich auch gerichtlich überprüfbare - Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen bestehen. Es muss somit ein objektiver Anlass für eine Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen vorliegen. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Kontenabruf erst zulässig wäre, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächlich falsche oder unzureichende Angaben nachgewiesen wurden. Ein hinreichender Anlass für ein Auskunftsersuchen liegt vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf angezeigt ist.
Kontenabrufersuchen im Rahmen einer Rasterfahndung oder Ermittlungen "ins Blaue hinein" sind unzulässig. Ebenso ist ein Kontenabruf unzulässig, wenn jeglicher Anhaltspunkt für seine steuerliche Relevanz fehlt.
Ein Kontenabruf durch eine Behörde setzt voraus, dass die ersuchende Behörde im Wege einer Prognose beurteilt, ob ein Kontenabruf im vorliegenden Einzelfall zur Klärung des Sachverhalts geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Erforderlichkeit setzt keinen begründeten Verdacht voraus, dass Unregelmäßigkeiten vorliegen; es genügt, wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf angezeigt ist.
Ein Kontenabruf ist nicht erforderlich, wenn es zur Aufklärung des Sachverhalts ein ebenso geeignetes, aber für den Betroffenen weniger belastendes Beweismittel gibt.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt immer die ersuchende Behörde. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft, ob das Ersuchen plausibel ist.
Ein Kontenabruf ist kein Verwaltungsakt, sondern entspricht einer elektronischen Einnahme des Augenscheins und stellt einen Realakt dar. Er muss daher nicht bekannt gegeben werden, um wirksam zu werden, und ist auch nicht selbständig anfechtbar. Gleichwohl kann seine Rechtmäßigkeit gerichtlich im Rahmen der Überprüfung des Steuerbescheides oder eines anderen Verwaltungsaktes, zu dessen Vorbereitung der Kontenabruf vorgenommen wurde, oder isoliert im Wege der Leistungs- oder (Fortsetzungs-)Feststellungsklage überprüft werden.
Grundsätzlich nehmen sämtliche Kreditinstitute (einschließlich der Zweigstellen ausländischer Banken) in Deutschland an dem Kontenabrufverfahren teil. Sofern die Kreditinstitute Konten und Depots im Sinne des § 154 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) führen, sind sie seit dem 1. April 2003 verpflichtet, die entsprechenden Daten für das automatisierte Kontenabrufverfahren nach § 24 c Kreditwesengesetz (KWG) bereitzuhalten. Bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen kann im Einzelfall für ein Kreditinstitut eine Ausnahmeregelung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beantragt werden.
Es werden grundsätzlich alle Arten von Konten (z.B. Spar-, Giro-, Depot- oder Kreditkonten) der am Kontenabrufverfahren teilnehmenden Kreditinstitute ermittelt. Hierzu gehören auch nach dem 1. April 2003 aufgelöste Konten, soweit seit der Auflösung der Konten nicht mehr als 3 Jahre vergangen sind.
Das Bundeszentralamt für Steuern kann nur bestimmte Stammdaten der Konten / Depots von den Kreditinstituten bzw. den von ihnen beauftragten Rechenzentren abrufen. Dies sind die Konto-/Depotnummer, der Tag der Errichtung und Auflösung, die Namen und Geburtsdaten der jeweiligen Inhaber und Verfügungsberechtigten sowie die Namen und die Anschriften der abweichend wirtschaftlich Berechtigten. Kontostände oder Kontobewegungen werden nicht ermittelt.
Nein, es sind ausschließlich Finanzbehörden und bestimmte andere Behörden befugt, Kontenabrufersuchen über das Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. Die Möglichkeit des Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 und 8 der Abgabenordnung (AO) wurde zur Sicherung wichtiger Allgemeinwohlbelange, wie der Gleichmäßigkeit der Festsetzung und Erhebung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Verhinderung von Sozialmissbrauch, geschaffen. Das Informationsbedürfnis eines Bürgers rechtfertigt nach der Gesetzeslage keinen Kontenabruf.
Im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens gibt die Behörde in der Regel zunächst dem Betroffenen die Gelegenheit, Auskunft über seine Konten und Depots zu erteilen und ggf. entsprechende Unterlagen (z.B. Konto- oder Depotauszüge) vorzulegen. Hierbei soll die Behörde auch darauf hinweisen, dass sie nach § 93 Abs. 7 Abgabenordnung (AO) einen Kontenabruf durchführen lassen kann, wenn die Sachaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt.
Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten und Depots vorhanden sind, die der Betroffene auf Nachfrage nicht angegeben hat, ist er über das Ergebnis des Kontenabrufs zu informieren. Hierbei ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass die Finanzbehörde die in dem Kontenabruf angegebenen Kreditinstitute nach § 93 Abs. 1 AO um Auskunft über Kontostände und Kontobewegungen ersuchen kann, wenn ihre Zweifel über die Auskünfte des Betroffenen nicht ausgeräumt werden.
In den Fällen, in denen durch eine vorhergehende Information des Betroffenen der Ermittlungszweck gefährdet würde oder in denen sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass eine Aufklärung durch den Beteiligten selbst nicht zu erwarten ist, kann sich die Finanzbehörde nach § 93 Abs. 1 AO unmittelbar an die betreffenden Kreditinstitute wenden bzw. andere erforderliche Maßnahmen ergreifen. In diesen Fällen ist der Betroffene nachträglich über die Durchführung des Kontenabrufes zu informieren.
Auch dann, wenn die Angaben des Betroffenen durch den Kontenabruf bestätigt wurden, ist dieser über die erfolgte Durchführung des Kontenabrufes z.B. durch eine Erläuterung im Steuerbescheid zu informieren.
Die Informationspflichten seitens der Behörden gelten auch im Rahmen eines Kontenabrufs nach § 93 Abs. 8 AO.
Weitere Fragen und Antworten zur Einführung der Kontenabrufmöglichkeit finden Sie auf der
Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen.