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Allgemeine Informationen

  1. Rechtliche Grundlagen
  2. Vereinfachte Darstellung des Verfahrens
  3. Vereinfachte Definition der Zahlstelle
  4. Vereinfachte Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
  5. Vereinfachte Definition der ausländischen Einrichtung
  6. Vereinfachte Definition der meldepflichtigen Zinszahlungen
  7. Zeitliche Vorgaben
  8. Hinweise für im Inland ansässige wirtschaftliche Eigentümer - Zuständigkeiten
  9. Hinweise für im Inland niedergelassene Zahlstellen - Zuständigkeiten
  10. Technische Hinweise zur Datenübermittlung

 

  1. Rechtliche Grundlagen

  2. Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 ( Zinsrichtlinie ) soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der Europäischen Union sicherstellen. Die Regelung beschränkt sich auf grenzüberschreitende Zinszahlungen und lässt die innerstaatlichen Regelungen über die Besteuerung von Zinserträgen unberührt.

    Durch Entscheidung des Rates 2004/587/EG vom 19. Juli 2004 wurde der Termin für ein mögliches Inkrafttreten auf den
    1. Juli 2005 verlegt.

    Aufgrund der Ermächtigung in § 45e Einkommensteuergesetz (EStG) wurde am 26. Januar 2004 die Verordnung zur Umsetzung der Zinsrichtlinie ( Zinsinformationsverordnung ) erlassen, bekannt gegeben im Bundessteuerblatt 2004 Teil I,
    S. 297 ff.

    Zwischenzeitlich erfolgte deren Aktualisierung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Zinsinformationsverordnung vom 22. Juni 2005 , bekannt gegeben im Bundessteuerblatt 2005 Teil I, S. 803 ff.

    Die Zinsinformationsverordnung trat am 1. Juli 2005 in Kraft; Bekanntgabe des Bundesministeriums der Finanzen im Bundessteuerblatt 2005 Teil I, S. 806.

    Mit dem Einführungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung und dessen Anlagen (in denen auch Muster-Formulare enthalten sind) vom 6. Januar 2005, bekannt gegeben im Bundessteuerblatt 2005 Teil I, Seite 29 ff, soll ein Großteil der im Rahmen der Anwendung der Zinsinformationsverordnung zu erwartenden Schwierigkeiten vermieden werden.
    Die in der Zinsrichtlinie und der Zinsinformationsverordnung verwendeten Begriffe werden im Einführungsschreiben erläutert und Zweifelsfragen geklärt.

     Das Einführungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung vom 06. Januar 2005 wurde zwischenzeitlich geändert; 
      BMF-Schreiben vom 13. Juni 2005 , bekannt gegeben im Bundessteuerblatt 2005 Teil I, Seite 716.

     Eine erneute Änderung dieses Einführungsschreibens erfolgte hinsichtlich der Anlage II (Datensatzbeschreibung) durch 
      BMF-Schreiben vom 12. Oktober 2005 .

     Die hier geforderte BAK-Nr. für inländische Zahlstellen kann der Internetseite der BaFin entnommen werden.

     Weitere Korrekturen wurden - auch aufgrund der Anregung der Bankenverbände - im BMF-Schreiben vom 27. Januar 2006  vorgenommen.

     Aufgrund von Änderungen im zwischenstaatlichen Austausch wurde ein weiteres BMF-Schreiben vom 30. Januar 2008  
     herausgegeben.



  3. Vereinfachte Darstellung des Verfahrens

  4. Auskunftserteilung

    In Deutschland niedergelassene Zahlstellen - in der Regel Kreditinstitute - leisten Zinszahlungen an im Ausland ansässige natürliche Personen (wirtschaftliche Eigentümer) und Personenzusammenschlüssen nicht gewerblicher Art (ausländische Einrichtungen). Über die Höhe dieser Zinszahlungen informieren die Zahlstellen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), welches diese Informationen an die zuständigen ausländischen Steuerbehörden des jeweiligen wirtschaftlichen Eigentümers für Zwecke der Einkommensbesteuerung weiterleitet.

    Andererseits erhält das BZSt von den ausländischen Steuerbehörden Informationen über Zinszahlungen von im Ausland niedergelassenen Zahlstellen an in Deutschland ansässige wirtschaftliche Eigentümer und Personenzusammenschlüssen nicht gewerblicher Art (ausländische Einrichtungen). Diese Informationen werden durch das BZSt an das jeweils zuständige inländische Finanzamt des wirtschaftlichen Eigentümers für Zwecke der Einkommensbesteuerung weiterleitet.

    Dieser Informationsaustausch erfolgt grundsätzlich zwischen den Mitgliedstaaten der EU in einem automatisierten Verfahren.
    Mit bestimmten abhängigen oder assoziierten Gebieten sowie bestimmten Drittländern wurden Abkommen geschlossen,
    welche ebenfalls einen entsprechenden Auskunftsaustausch vorsehen.


    Quellensteuerabzug

    Statt der Auskunftserteilung nach Deutschland kann für eine Übergangszeit von den in den Mitgliedstaaten Belgien, Luxemburg und Österreich niedergelassenen Zahlstellen ein Steuerabzug von den Zinserträgen (Quellensteuer) eines in Deutschland ansässigen wirtschaftlichen Eigentümers vorgenommen werden. Diese Quellensteuer wird durch die zuständige ausländische Steuerbehörde ohne Angabe des Namens des wirtschaftlichen Eigentümers an das BZSt überwiesen. Von dort erfolgt die anteilige Weiterleitung an die Länder- und Gemeindeverwaltungen.

    Die Quellensteuer beläuft sich in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der Zinsrichtlinie auf 15 %, in den darauf folgenden drei Jahren auf 20 %, und anschließend auf 35 % der Zinserträge.

    Die Besteuerung der Zinserträge des wirtschaftlichen Eigentümers nach innerstaatlichen Vorschriften wird durch die Erhebung der Quellensteuer nicht ausgeschlossen. Über die Höhe der einbehaltenen Quellensteuer wird eine Steuergutschrift erteilt.
    In entsprechender Höhe erfolgt bei dem wirtschaftlichen Eigentümer eine Anrechnung auf die deutsche Einkommensteuer; bei übersteigender Quellensteuer erfolgt eine entsprechende Erstattung.

    Die Zahlstelle bescheinigt hierzu dem wirtschaftlichen Eigentümer die Höhe der einbehaltenen Quellensteuer.

    Mit bestimmten abhängigen oder assoziierten Gebieten sowie bestimmten Drittländern wurden Abkommen geschlossen,
    welche ebenfalls einen entsprechenden Quellensteuerabzug vorsehen.

    Bei Belastungen mit anderen Arten von ausländischen Steuern sind Besonderheiten im Rahmen der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu beachten.


    Abstandnahme vom Quellensteuerabzug

    Hierzu stehen dem wirtschaftlichen Eigentümer mit inländischem steuerlichen Wohnsitz nach der Zinsrichtlinie grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen:

    - Ermächtigung der ausländischen Zahlstelle zur Erteilung von Auskünften über die Zinszahlungen

    - Antrag beim zuständigen deutschen Finanzamt auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Ermöglichung der Abstandnahme vom Quellensteuerabzug zur Vorlage bei der ausländischen Zahlstelle.

    Ob im Staat der Quellensteuererhebung beide Verfahren oder ggf. nur eines der Verfahren angewandt wird, ist bei der ausländischen Zahlstelle zu erfragen.



  5. Vereinfachte Definition der Zahlstelle

  6. Als Zahlstelle gilt jede natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes Zinsen an einen wirtschaftlichen Eigentümer zahlt oder eine Zinszahlung zu dessen unmittelbaren Gunsten einzieht. Vertragsbeziehungen zwischen Verwandten oder sonstige Vertragsbeziehungen im privaten Bereich sind somit vom Anwendungsbereich der Zinsinformationsverordnung ausgeschlossen. In der Regel handelt es sich bei einer Zahlstelle um eine Bank bzw. um ein Kreditinstitut. Eine Zahlstelle kann jedoch beispielsweise auch eine Personenvereinigung, ein Treuhänder für eine Erbengemeinschaft oder ein Rechtsanwalt mit einem Anderkonto für eine Personengruppe sein.

    Erhält aber beispielsweise eine Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter ein Darlehen, erfolgt die Zinszahlung durch die Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter nicht in Ausübung, sondern nur bei oder anlässlich der Ausübung des Gewerbes. D.h. in diesen Fällen besteht keine Meldepflicht.

    Als Zahlstelle gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Einrichtung, an die eine Zinszahlung zugunsten des wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zu dessen Gunsten einzieht (Zahlstelle kraft Vereinnahmung).



  7. Vereinfachte Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

  8. Wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne der Zinsinformationsverordnung kann nur die einzelne natürliche Person sein. Es ist dabei unerheblich, ob die Zinserträge gewerbliches Einkommen oder private Kapitalerträge der natürlichen Person darstellen, sodass auch Zinszahlungen an Einzelunternehmer erfasst werden.

    Erläuterungen zum Gemeinschaftskonto finden Sie bei den fachlichen FAQ.



  9. Vereinfachte Definition der ausländischen Einrichtung

  10. Der Begriff der ausländischen Einrichtung definiert sich aus dem § 4 Abs. 2 Zinsinformationsverordnung.

    In diesem Bereich sind insbesondere Zinszahlungen an nicht körperschaftssteuerpflichtige Personenzusammenschlüsse (Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder sonstige Personenvereinigungen) nicht gewerblicher Art zu erfassen, die einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. in einem relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiet niedergelassen sind.

    Weitere Informationen können dem Prüfschema Zahlstelle unter Rubrik "Merkblätter" auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern entnommen werden.

    Bei einem Konto mit mehreren Kontoinhabern (Gemeinschaftskonto) ist nur dann von einer ausl. Einrichtung auszugehen, wenn es sich um einen Personenzusammenschluss handelt, an dem weitere Personen als die Kontoinhaber beteiligt sind.

    Sofern hierfür keine Anhaltspunkte aus den Kontounterlagen ersichtlich sind, ist jeder Kon­toinhaber gesondert als wirtschaftlicher Eigentümer zu betrachten.

    Eine gesonderte Betrachtung ist insbesondere bei gemeinsamen Konten von Ehegatten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften vorzunehmen.

    Sonderregelung für die Meldezeiträume 2007 und 2008:

    Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend von der o .g. Regelung bei einem Gemein­schafts­konto, insbesondere bei Ehegatten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften, wie bisher von einer ausl. Einrichtung ausgegangen wird.

    Erläuterungen zum Gemeinschaftskonto finden Sie bei den fachlichen FAQ.



  11. Vereinfachte Definition der meldepflichtigen Zinszahlungen

  12. Zins ist das Entgelt für ein über einen bestimmten Zeitraum zur Nutzung überlassenes Sach- und Finanzgut (Geld), das der Empfangende (Schuldner) dem Überlasser, (Gläubiger) pro Jahr zahlt.

    Zinszahlungen im Sinne der EU-Zinsrichtlinie sind die gezahlten oder einem Konto gutgeschriebenen Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese grundpfandrechtlich gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht. Beispielsweise fallen Erträge aus Spareinlagen, Festgeldern, Staatsanleihen oder sonstigen Schuldverschreibungen unter den Zinsbegriff.

    Meldepflichtig sind weiterhin Zinsen, die von Investmentfonds ausgeschüttet werden. Liegen der Zahlstelle keine Informationen über den Zinsanteil vor (z.B. weil der Investmentfonds diese Informationen nicht veröffentlicht), gilt die gesamte Ausschüttung als Zinszahlung.

    Schließlich werden die aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen erfasst, die bei der Veräußerung einer auf- oder abgezinsten Forderung (z.B. Nullkuponanleihe oder Bundesschatzbrief Typ B) anfallen. Das Gleiche gilt für die Zinserträge, die realisiert werden bei der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds, die mehr als 40 % (ab 2011: 25 %) in ver­zinsliche Forderungen investiert haben. Liegen der Zahlstelle keine Informationen über die Zusammensetzung des Vermögens des Investmentfonds vor, gilt die genannte Grenze als überschritten. Aus Verein­fachungs­gründen hat Deutschland zugunsten der Zahlstellen von einer Wahlmöglichkeit in Art. 8 Absatz 2 Satz 2 der EU-Zinsrichtlinie Gebrauch gemacht, nach der in Veräußerungsfällen der Gesamtbetrag des Erlöses aus der Veräußerung gemeldet wird. D.h. die Zahlstelle braucht nicht den Zinsanteil zu ermitteln, was im Einzelfall komplex und zeitauf­wändig sein kann, sondern teilt den vollen Veräußerungserlös mit. Diese Information kann von den Finanzbehörden im Ansässig­keitsstaat des wirtschaftlichen Eigentümers nicht unmittelbar der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, sondern es bedarf weitergehender Sachverhalts­ermittlun­gen unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Steuerrechts um den Anteil von steuer­pflich­tigen Erträgen zu ermitteln.

     



  13. Zeitliche Vorgaben

  14. Nach der Zinsinformationsverordnung haben die in Deutschland niedergelassenen Zahlstellen die entsprechenden Daten dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr des Zuflusses der Zinserträge folgt, zu übermitteln. Das Bundezentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt diese Daten bis zum 30. Juni des Jahres an die betroffenen Staaten.

    Da die Zinsrichtlinie zum 1. Juli 2005 in Kraft tritt, müssen die in Deutschland niedergelassenen Zahlstellen die Zinserträge des Zuflusszeitraums 2005 (1.07 bis 31.12 2005) bis zum 31. Mai 2006 dem BZSt mitteilen. Das BZSt wiederum leitet diese Daten bis zum 30. Juni 2006 an die betroffenen Staaten weiter.

    Das BZSt leitet seinerseits die von den betroffenen Staaten erhaltenen Daten an die inländischen Landesfinanzverwaltungen weiter.



  15. Hinweise für im Inland ansässige wirtschaftliche Eigentümer - Zuständigkeiten

  16. Für Fragen im Zusammenhang mit der Einkommensbesteuerung sowie mit dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zur Ermöglichung der Abstandnahme vom Quellensteuerabzug wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

    Für Fragen im Zusammenhang mit Kapitalanlagestrategien wenden Sie sich bitte an Ihr Kreditinstitut oder einen Anlageberater.

    Der Zahlungsempfänger wird nicht als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen, wenn er gegenüber der Zahlstelle nachweist, dass die Zahlung nicht für ihn selbst bestimmt ist. Das ist dann der Fall, wenn er selbst als Zahlstelle oder im Auftrag handelt. Auftraggeber können beispielsweise sein:

    - juristische Personen

    - Einrichtungen, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der Unternehmensbesteuerung unterliegen; der Nachweis kann durch eine Bescheinigung des für die Einrichtung zuständigen Finanzamtes erbracht werden.

    - eine andere natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer.

    Bitte setzen Sie sich diesbezüglich direkt mit der Zahlstelle in Verbindung. Die Zahlstelle kann in bestimmten Fällen einen Nachweis über den steuerlichen Wohnsitz fordern. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihr zuständiges Finanzamt.



  17. Hinweise für im Inland niedergelassene Zahlstellen - Zuständigkeiten

  18. Ausführliche Hinweise unter anderem zur Definition der Zahlstelle, zur Ermittlung der meldepflichtigen Daten sowie zu den Verpflichtungen gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern ergeben sich aus dem Einführungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung. Auf das Prüfschema in Anlage V des Einführungsschreibens wird besonders hingewiesen.

    Nach § 5 Nr. 26 Finanzverwaltungsgesetz ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig für die "Entgegennahme von Meldungen und Zahlungen von Zinsabschlag nach der Zinsinformationsverordnung und deren Weiterleitung". Eine Beurteilung, ob die Eigenschaft als Zahlstelle gegeben ist, kann nur durch das zuständige (Betriebstätten-)Finanzamt anhand der dort vorliegenden oder abzugebenden Steuerunterlagen erfolgen. Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten dorthin.



  19. Technische Hinweise zur Datenübermittlung

  20. Die Datenübermittlung hat grundsätzlich auf elektronischem Wege zu erfolgen:

    KLEINMELDER:

    Meldungen (Produktivdaten) sind über den Link https://www.elsteronline.de/bportal/ möglich.
    Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur elektronischen Abgabe .

    MASSENMELDER:

    Der Versand von Massendaten erfolgt über die ELMA5-Schnittstelle.

    Für Meldezeiträume ab 2007 ist auf jeden Fall das neue Verfahrenskürzel "zr" und statt der alten Senderkennung die (ggf. neue) BZSt-Nummer im Dateinamen zu verwenden.
    Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise zur elektronischen Abgabe .

    Weitere Informationen finden Sie unter Merkblätter , Vorschriften und Elektronischer Abgabe .



 


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