Ist es aufgrund von Umständen, die nicht die Melde- bzw. Zahlstelle zu vertreten hat, nicht möglich, Daten für die EU-Zinsrichtlinie/Zinsinformationsverordnung fristgerecht dem Bundeszentralamt für Steuern zuzuleiten, wird dies nicht als Fristversäumnis angesehen.
EU-Zinsrichtlinie
Die EU-Mitgliedstaaten haben sich darauf verständigt, durch Austausch von Informationen die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen (wirtschaftliche Eigentümer) und Personenzusammenschlüssen nicht gewerblicher Art (ausländische Einrichtungen) im Gebiet der EU sicherzustellen. Mit der Zinsinformationsverordnung ( ZIV) hat Deutschland die EU-Zinsrichtlinie umgesetzt. Die Regelung beschränkt sich nur auf grenzüberschreitende Zinsen und Erlöse aus dem Verkauf bestimmter festverzinslicher Wertpapiere. Die innerstaatlichen Regelungen über die Besteuerung von Zinserträgen bleiben hiervon unberührt.
Banken in Deutschland sind verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die genannten Zinseinkünfte Kontrollmitteilungen zu erteilen. Das BZSt leitet die Meldungen an die zuständigen ausländischen Steuerbehörden der anderen europäischen Staaten weiter. Die von den ausländischen Steuerbehörden übermittelten Informationen über Zinszahlungen ausländischer Zahlstellen an in Deutschland ansässige Zahlungsempfänger leitet das BZSt an die zuständige inländischen Finanzämter weiter.
Ausnahme
Luxemburg und Österreich erteilen für eine Übergangszeit noch keine Auskünfte über Zinszahlungen an ausländische Zahlungsempfänger.
Stattdessen haben diese Staaten und Belgien für die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten der Zinsrichtlinie (1. Juli 2005) eine Quellensteuer in Höhe von 15 % erhoben. Die Quellensteuer erhöhte sich auf 20 % in den folgenden drei Jahren(bis zum 31. Juni 2008) und beträgt derzeit 35 % der Zinserträge.
Belgien nimmt seit dem 1. Januar 2010 am automatischen Informationsaustausch teil, so dass in Belgien keine Quellensteuer mehr erhoben wird.
Die Besteuerung der Zinserträge in Deutschland wird durch die Erhebung der Quellensteuer in den drei (bzw. ab 1.1.2010 zwei) genannten EU-Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen. Über die Höhe der einbehaltenen Quellensteuer wird eine Steuergutschrift erteilt. Die Quellensteuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet oder, sofern die Quellensteuer die zu zahlende Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erstattet.
Weitere Informationen finden Sie unter Allgemeine Informationen .
Aktuelle Informationen zur EU-Zinsrichtlinie finden Sie unter Aktuelles .