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Neue Anzeigepflicht nach § 45d Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Ver­mittlung von bestimmten Versicherungsverträgen mit ausländischen Versicherungsunterneh­men

Der Gesetzgeber hat in § 45d Abs. 3 EStG eine Anzeigepflicht für inländische Versicherungsvermittler eingeführt, die be­stimmte Versicherungsverträge mit im Ausland ansässigen Versicherungsunternehmen vermitteln. Diese Verpflichtung gilt für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2008; betroffen sind nur Versicherungsverträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (i.d.R. Kapitallebensversicherungen). Die Anzeigepflicht wird erfüllt durch die Übermittlung der Daten in elektronischer Form nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz.

Eine erstmalige Übermittlung hat jedoch erst am 30. März 2011 zu erfolgen, da die technische Umsetzung dieser neuen Vorschrift noch einige Zeit benötigt. Vorher eingehende Meldungen (besonders in Papierform) erfüllen nicht die gesetzlichen Anforderungen. Sobald die techni­schen Übermittlungswege eingerichtet und die Anforderungen an den Datensatz-Aufbau be­stimmt sind, werden diese auf der Internet-Seite des Bundeszentralamtes für Steuern veröf­fentlicht. Bis dahin sind die Daten im Unternehmen vorrätig zu halten.

 


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