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Steuerbescheinigung für beschränkt steuerpflichtige Gläubiger von Kapitalerträgen

Im Ausland ansässige Gläubiger können die Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG, die nach dem 31. Dezember 2011 zugeflossen sind, nur unter Vorlage einer Steuerbescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 EStG erhalten.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz, OGAW-IV-UmsG) vom 22. Juni 2011; BGBl. 2011, Teil 1 Nummer 30, Seite 1126) wurde § 50d Absatz 1 EStG neu gefasst.

Die nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellende Steuerbescheinigung der inländischen auszahlenden Stelle ist dem schriftlichen Erstattungsantrag beizufügen (§ 50d Absatz 1 Satz 4 EStG).
Für Erstattungsanträge im Datenträgerverfahren ist gemäß § 50d Absatz 1 Satz 8 EStG zu versichern, dass dem Antragsteller die Steuerbescheinigung vorliegt oder diese, soweit er selbst die Kapitalerträge als auszahlende Stelle dem Steuerabzug unterworfen hat, nicht ausgestellt wurde; er hat die Bescheinigung zehn Jahre nach Antragstellung aufzubewahren.

Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. November 2011, BStBl. I 2011 Seite 1098, sowie das Muster III der Steuerbescheinigung finden Sie hier.


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