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Abzugsteuerentlastung durch Freistellung oder Erstattung

Die Entlastung vom deutschen Steuerabzug für ausländische Steuerpflichtige wird entweder gemäß § 50d Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Erstattung der bereits abgeführten Steuerbeträge oder - vor Zahlung der Vergütung an den Gläubiger der Vergütung - durch Freistellung vom Steuerabzug (§ 50d Absatz 2 EStG) herbeigeführt.

Grundlage für die Freistellung oder Erstattung sind die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union können nach formgebundener Antragstellung ohne Reststeuersatz freigestellt werden, sofern alle Antragsvoraussetzungen gegeben sind. Die Steuerentlastung basiert auf der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten i.V.m. § 50g EStG.

Welche Länder einen Reststeuersatz aufweisen, ist folgender Liste zu entnehmen.

Weitergehende Informationen zum Freistellungs- und/oder Erstattungsverfahren, sowie alle erforderlichen Formulare finden Sie in den entsprechenden Ordnern in der linken Navigationsleiste. Neben dem allgemeinen Merkblatt des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) stellt Ihnen auch das Bundesfinanzministerium ein Merkblatt zu § 50a Absatz 1 EStG zur Verfügung.

Sollten Sie Fragen zum Verfahren haben nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.


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