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Nichtregistrierte Investmentvermögen

Fonds, bei denen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvestmG) nicht vorliegen, die aber gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen inländischen Vertreter bestellt haben (§ 18 Abs. 2 AuslInvestmG) werden als nichtregistrierte Investmentvermögen, sogenannte graue Fonds, bezeichnet.

Die Erträge aus Anteilen an diesen Fonds werden nach § 18 Abs. 1 AuslInvestmG ermittelt.


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