Navigation und Service

Government Site Builder Standardlösung (Link zur Startseite)


Registrierte Investmentvermögen

Zu dieser Gruppe gehören alle Fonds, die den öffentlichen Vertrieb im Inland gemäß den §§ 7, 15c Auslandinvestmentgesetz (AuslInvestmG) angezeigt haben und denen dieser Vertrieb in Deutschland nicht untersagt wurde (§ 17 Abs. 3 Nummer 1 Buchstabe a AuslInvestmG).

Ebenfalls zu dieser Gruppe gehören Fonds, deren Anteile an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen sind und die einen inländischen Vertreter gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestellt haben (§ 17 Abs. 3 Nummer 1 Buchstabe b AuslInvestmG).

Die Ermittlung der Erträge aus Anteilen an diesen sogenannten weißen Fonds, erfolgt nach § 17 Abs. 1 AuslInvestmG, wenn die übrigen in § 17 Abs. 3 AuslInvestmG genannten Voraussetzungen erfüllt worden sind.


Diese Seite:

© Bundeszentralamt für Steuern - 2012