Alle übrige ausländischen Investmentvermögen
Die Erträge aus Fonds, die weder zur ersten Gruppe noch zur zweiten Gruppe gehören, werden nach § 18 Abs. 3 Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvestmG) ermittelt, sofern es sich - wie vorher bereits erwähnt - um ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 AuslInvestmG handelt (sogenannte schwarze Fonds).
