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Erstmeldungen aufgrund der EU-Zinsrichtlinie / Zinsinformationsverordnung sind bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr des Zuflusses der Zinserträge folgt, an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Daten vollständig hier eingegangen sind.

Der Versuch allein, die Daten zu übermitteln, reicht nicht zur Fristwahrung.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass ein Fristversäumnis ein Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 50e Einkommensteuergesetz darstellen kann.

EU-Zinsrichtlinie

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich darauf verständigt, durch Austausch von Informationen die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen (wirtschaftliche Eigentümer) und Personenzusammenschlüssen nicht gewerblicher Art (ausländische Einrichtungen) im Gebiet der EU sicherzustellen. Mit der Zinsinformationsverordnung (ZIV) hat Deutschland die EU-Zinsrichtlinie umgesetzt. Die Regelung beschränkt sich nur auf grenzüberschreitende Zinsen und Erlöse aus dem Verkauf bestimmter festverzinslicher Wertpapiere. Die innerstaatlichen Regelungen über die Besteuerung von Zinserträgen bleiben hiervon unberührt.

Banken in Deutschland sind verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für die genannten Zinseinkünfte Kontrollmitteilungen zu erteilen. Das BZSt leitet die Meldungen an die zuständigen ausländischen Steuerbehörden der anderen europäischen Staaten weiter. Die von den ausländischen Steuerbehörden übermittelten Informationen über Zinszahlungen ausländischer Zahlstellen an in Deutschland ansässige Zahlungsempfänger leitet das BZSt an die zuständige inländischen Finanzämter weiter.

Ausnahme:
Luxemburg und Österreich erteilen für eine Übergangszeit noch keine Auskünfte über Zinszahlungen an ausländische Zahlungsempfänger.

Diese Staaten und auch Belgien haben nach Inkrafttreten der Zinsrichtlinie (1. Juli 2005) für die ersten drei Jahre (bis zum 30. Juni 2008) eine Quellensteuer in Höhe von 15 vom Hundert erhoben.
In den folgenden drei Jahren (bis zum 30. Juni 2011) erhöht sich die Quellensteuer auf 20 vom Hundert.
Ab dem 1. Juli 2011 wird von den betroffenen Staaten einheitlich eine Quellensteuer von 35 vom Hundert erhoben.

Belgien nimmt seit dem 1. Januar 2010 (Meldezeitraum 2010 für Zuflüsse vom 1.1.2010 - 31.12.2010) am automatischen Informationsaustausch teil, so dass ab dem Meldezeitraum 2010 in Belgien keine Quellensteuer mehr erhoben wird.

Die Besteuerung der Zinserträge in Deutschland wird durch die Erhebung der Quellensteuer in den drei (bzw. ab 1.1.2010 zwei) genannten EU-Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen.
Über die Höhe der einbehaltenen Quellensteuer wird eine Steuergutschrift erteilt.
Die Quellensteuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet oder, sofern die Quellensteuer die zu zahlende Einkommensteuer übersteigt, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erstattet.

Eine Kurzübersicht über die aktuellen Abkommen mit anderen Staaten zur Datenübermittlung nach der EU-Zinsrichtlinie/Zinsinformationsverordnung finden Sie hier.

Weitere Informationen finden Sie unter Allgemeine Informationen.

Aktuelle Informationen zur EU-Zinsrichtlinie finden Sie unter Aktuelles.


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