Internationale Amtshilfe Beitreibung und Zustellung
Durch die Internationalisierung des Personen-, Kapital-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs sind die Möglichkeiten der Steuerflucht und Steuerhinterziehung gewachsen. Zur Vermeidung der Steuerflucht durch Wegzug aus dem Erhebungsgebiet sowie der Sicherung des Steueraufkommens im Erhebungsgebiet haben sich die EU-Mitgliedstaaten und eine Reihe anderer Staaten auf eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden geeinigt. Danach können Verwaltungsakte oder sonstige Entscheidungen der Verwaltungsbehörden auf Antrag eines Staates durch eine Verwaltungsbehörde des anderen Staates zugestellt und Steuern und steuerlichen Nebenleistungen beigetrieben werden.
Die Rechtsgrundlagen der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung ergeben sich aus:
- dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, der Richtlinie 2010/24/EU (EU-Beitreibungsrichtlinie), der Durchführungsverordnung 1189/2011 der Kommission (EU-Durchführungsverordnung) und dem Durchführungsbeschluss K (2011) 8193 der Kommission (EU-Durchführungsbeschluss) sowie
- den Doppelbesteuerungsabkommen oder Amts- und Rechtshilfeabkommen mit Algerien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Kanada*, Luxemburg, Mexiko, den Niederlanden, Norwegen, Österreich*, Polen*, Schweden,den USA* und dem Vereinigten Königreich.
* für diese Staaten gelten Besonderheiten
Die Richtlinie 2010/24/EU ist durch das EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG) vom 07.12.2011 (BGBl. I S. 2592) in innerstaatliches Recht umgesetzt worden.
Nach der EU-Beitreibungsrichtlinie sind folgende Ersuchen zulässig:
- Ersuchen um Beitreibung (Artikel 10 ff.)
- Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen (Artikel 16 und 17)
- Auskunftsersuchen zu Vollstreckungszwecken (Artikel 5)
- Zustellungsersuchen (Artikel 8 und 9)
Hinweis:
Nach § 9 VwZG besteht für Bundesbehörden, bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für Landesfinanzbehörden auch die Möglichkeit einer Zustellung im Ausland durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland.
Da eine Vielzahl von Staaten eine Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch einfachen Brief oder durch Einschreiben mit internationalem Rückschein in ihrem Hoheitsgebiet tolerieren (Bekanntgabe im Ausland), sollte jedoch davon Gebrauch gemacht werden.
Eine Zustellung von Steuerverwaltungsakten durch diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Schweiz und Liechtenstein ist nicht möglich.
Das Bundesministerium der Finanzen hat sich mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder auf die Grundsätze der Amtshilfe bei der Steuerfestsetzung geeinigt und seine Zuständigkeit auf das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übertragen. Das BZSt übermittelt inländische Ersuchen an die zuständige ausländische Behörde und nimmt entsprechende ausländische Ersuchen entgegen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem hierzu ergangenen Merkblatt (Stand 01.07.2011 – dieses Merkblatt wird zur Zeit überarbeitet).
