Amtshilfe Umsatzsteuer
| Aktuell Die Umsatzsteuer-Amtshilfe erreichen Sie ab sofort unter folgender E-Mail-Adresse: ust-amtshilfe@bzst.bund.de Die bisherige Adresse (ust_ahe@bzst.bund.de) bitten wir nicht weiter zu verwenden, da diese nicht weiter gepflegt wird und ein tatsächlicher Eingang der E-Mails beim BZSt künftig nicht mehr gewährleistet werden kann. |
Mit der Verwirklichung des EG-Binnenmarktes sind seit dem 1. Januar 1993 die Grenzkontrollen im Gemeinschaftsgebiet und damit die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an den innergemeinschaftlichen Grenzen entfallen. Amtliche Nachweise bezüglich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs werden innergemeinschaftlich nicht mehr erstellt. An die Stelle der EUSt ist die (Umsatz-)Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb getreten, die von den Finanzverwaltungen der EG-Mitgliedstaaten im Besteuerungsverfahren festzusetzen und zu erheben ist.
Die Umsatzsteuer in ihrer Ausgestaltung als Mehrwertsteuer auf der einen und dem offenen Vorsteuerausweis auf der anderen Seite ist besonders anfällig für Steuerhinterziehung. Zur besseren Aufdeckung und Bekämpfung grenzüberschreitender Betrügereien mit der Mehrwertsteuer hat die EU-Kommission eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vorgeschlagen.
Alle Finanzbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach der VERORDNUNG (EU) Nr. 904/2010 DES RATES vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer verpflichtet, sich gegenseitig Amtshilfe durch Auskunftsaustausch zu leisten. Die Verordnung ist dabei unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht.
Nach Artikel 7 der Zusammenarbeits-VO können die Finanzbehörden Informationen und Unterlagen von den anderen EG-Mitgliedstaaten schriftlich anfordern. Die für die Ermittlungen zuständige Behörde hat dabei die Auskünfte, die der andere Mitgliedstaat benötigt, in derselben Weise zu beschaffen, als wäre die eigene Besteuerung betroffen. Ohne vorheriges Ersuchen können die zuständigen Behörden Auskünfte erteilen, die für die Besteuerung im anderen Mitgliedstaat von Bedeutung sein können (Spontanauskunft nach Artikel 15 der Zusammenarbeits-VO).
Zur Vereinfachung und Beschleunigung des zwischenstaatlichen Auskunftsverkehrs in Umsatzsteuersachen haben sich die Mitgliedstaaten auf ein standardisiertes Verfahren unter Nutzung des Vordrucks SCAC 2004 verständigt. Das hierzu ergangene Merkblatt über die zwischenstaatliche Amtshilfe in Umsatzsteuersachen ist den Finanzbehörden durch die zuständigen Oberfinanzdirektionen bekannt gegeben worden.
