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Kapitalertragsteuerentlastung

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Kapitalertragsteuerentlastung für im Ausland ansässige beschränkt Steuerpflichtige. Hinweise zur Entlastung von Inländern von der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge finden Sie hier.

Dividenden und bestimmte andere Kapitalerträge, die von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland an im Ausland ansässige Personen gezahlt werden, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht, da diese Personen zum Zeitpunkt des Kapitalzuflusses weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Die erzielten Erträge sind kapitalertragsteuerpflichtig. Die Steuer wird direkt an der Einkunftsquelle in Deutschland durch Steuerabzug in Höhe von 25 % (seit 01.01.2009) zuzüglich des Solidaritätszuschlags erhoben.

Ausländische Empfänger (Gläubiger) von Dividenden und bestimmten anderen Kapitalerträgen sind nach den Rechtsvorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen jedoch ganz oder teilweise von der Kapitalertragsteuer zu entlasten. Dies geschieht regelmäßig im Rahmen des Erstattungsverfahren nach § 50d Absatz 1 EStG für bereits geleistete Zahlungen oder des Freistellungsverfahren nach § 50d Absatz 2 EStG für zukünftige Zahlungen.

Ist nach § 50d Absatz 1 EStG in Verbindung mit einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), § 43b EStG oder nach § 44a Absatz 9 EStG der Steuerabzug nur mit einem niedrigeren Steuersatz als nach deutschem Recht (25 %) zulässig, so steht dem beschränkt Steuerpflichtigen eine Erstattung des zu viel einbehaltenen Steuerbetrages zu.

Das Erstattungsverfahren ist antragsabhängig (§ 50d Absatz 1 Satz 3 EStG). Die Frist für die Antragstellung beträgt 4 Jahre (§ 50d Absatz 1 Satz 9 EStG). Sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge bezogen worden, d.h. dem Gläubiger zugeflossen sind. Auf die besondere Frist nach § 50d Absatz 1 Satz 10 EStG wird hingewiesen.

Erfolgt nach § 50d Absatz 2 EStG aufgrund eines DBA oder § 43b EStG eine Freistellung oder Reduzierung des Steuerabzugs, so kann entsprechend der Freistellungsbescheinigung vom Steuerabzug an der Einkunftsquelle abgesehen werden.

Die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist antragsabhängig (§ 50d Absatz 2 Satz 1 EStG). Sie wird für mindestens 1 Jahr und höchstens für 3 Jahre erteilt; die Geltung dieser Bescheinigung beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim BZSt eingeht (§ 50d Absatz 2 Satz 4 EStG).

Im Rahmen des Freistellungs- und Erstattungsverfahrens nach § 50d EStG können gegenüber dem BZSt nur die in § 50d EStG ausdrücklich genannten Entlastungsgründe vorgebracht werden. Die Frage, ob überhaupt steuerpflichtige Einkünfte vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der Besteuerung freizustellen sind, ist außerhalb des Verfahrens nach § 50d EStG zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes dem zuständigen Finanzamt.

Informationen zum Kontrollmeldeverfahren nach § 50d Absatz 6 EStG finden Sie hier.

Weitere Informationen sowie Formulare zum Download, finden Sie unter dem Gliederungspunkt 'Ausländische Antragsteller' in der linken Navigationsleiste.


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