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Xpider

Zu den Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zählt nach § 5 Abs. 1 Nummer 17 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) die Beobachtung von elektronisch angebotenen Dienstleistungen zur Unterstützung der Landes-Finanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen Handels. Zweck ist nicht nur die Erschließung von Steuerquellen, sondern auch das Herstellen von Wettbewerbsgerechtigkeit im Internet, da die Unternehmer, die keine Steuern zahlen, ihre Waren entsprechend billiger anbieten können.

Diese Aufgabe wird wahrgenommen durch den Einsatz des Xpider-Systems, einem mit einer Wissensmanagementkomponente verbundenen Internet-Crawler. Dieser kann an einer beliebigen Stelle im Internet aufgesetzt werden und von dort allen Links nachgehen, die er dort und auf den folgenden Seiten findet.

Das Xpider-System ist in der Lage, automatisiert Internetseiten zu identifizieren, die auf eine unternehmerische Tätigkeit schließen lassen. Um dies zu realisieren, wurde innerhalb der integrierten Dokumentenkategorisierungskomponente des Systems von Steuerrechtsexperten eine Kategorie mit Namen 'unternehmerisch tätig' erstellt. Für jedes bei der Internetrecherche angetroffene Dokument wird der Grad der Zugehörigkeit des Dokumentes zu dieser Spezialkategorie bereits während des Suchlaufs ermittelt. Die Erkennung und Überprüfung der als 'unternehmerisch tätig' recherchierten Daten erfolgt anhand der lernfähigen Wissensmanagementkomponente.

Darüber hinaus ist das System in der Lage, Angebote und Verkäufe aus Online-Verkaufs- und Versteigerungsplattformen anbieterbezogen zu aggregieren. Daneben wird auch konkreten Hinweisen auf unternehmerische Tätigkeit nachgegangen.

Die Funde werden automatisch um weitere Angaben ergänzt sowie nach Zuständigkeit sortiert und den Landesfinanzbehörden in regelmäßigen Abständen übermittelt.
Soweit sich diese Daten auf Lebensmittelhändler beziehen, werden sie zusätzlich dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zur Verfügung gestellt. Die Informationen unterstützen die lebensmittelrechliche Aufsicht des Internethandels; steuerliche Daten werden dabei nicht offenbart. Die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung ist § 38a Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).


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