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Zusammenfassende Meldung

Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, sind verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) dem BZSt, Dienstsitz Saarlouis, auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-Verordnung StDÜV zu übermitteln.

Die ZM ist für Meldezeiträume bis 30.06.2010 bis zum 10. Tage und für Meldezeiträume ab dem 01.07.2010 bis zum 25. Tage nach Ablauf jedes Meldezeitraums dem BZSt, Dienstsitz Saarlouis auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Welches Verfahren zur elektronischen Abgabe der ZM eignet sich für mein Unternehmen?
Diese Übersicht bietet eine entsprechende Entscheidungshilfe

Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann Ihr Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten. Soweit Ihr Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG auf einen elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer - Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die ZM.

Nichtselbständige juristische Personen i.S.v. § 2 Abs. 2 Nummer 2 UStG (Organgesellschaften) haben abweichend von der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Umsätze als Umsätze des Organträgers eigene ZM abzugeben. Die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Umsätze als Umsätze des Organträgers bleibt davon unberührt. Für die Abgabe der ZM benötigt die Organgesellschaft eine eigene USt-IdNr.

Kleinunternehmer i.S.d. §19 Abs. 1 UStG trifft keine Verpflichtung zur Abgabe der ZM.

Führen pauschalierende Land- und Forstwirte innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften aus, so müssen Sie ebenfalls eine ZM abgeben, obwohl diese Umsätze nicht steuerbefreit sind.


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