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Feststellungsverfahren nach § 27 Abs. 8 Körperschaftsteuergesetz (KStG)

Antragsteller/Leistungen

Zur Antragstellung nach § 27 Abs. 8 Satz 1 KStG sind Körperschaften und Personenvereinigungen berechtigt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen und Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nummer 1 oder 9 EStG an ihre Anteilseigner gewähren können.

Zuständigkeit einer örtlichen Finanzbehörde oder des Bundeszentralamtes für Steuern

Gemäß § 27 Abs. 8 Satz 5 KStG ist der Antrag an die Finanzbehörde zu richten, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung (AO) für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Befindet sich weder die Geschäftsleitung (§ 10 AO) noch der Sitz (§ 11 AO), z. B. auch bei Rechtsnachfolge, im Inland und unterliegt der Antragsteller im Inland keiner beschränkten Steuerpflicht, so ist das BZSt gemäß § 5 Abs. 1 Nummer 29 FVG i.V.m. § 27 Abs. 8 Satz 6 KStG für die gesonderte Feststellung der Beträge der Einlagenrückgewähr zuständig.

Antragsfrist, Antragsformular

Der Antrag auf gesonderte Feststellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Formular bis zum Ende des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistung erbracht wurde.

Das Formular für den Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG finden Sie auf dem Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter der Rubrik 'Steuerformulare/Körperschaftsteuer'. Alternativ können Sie über das Suchformular auf der Startseite den Namen des Formular eingeben: "KSt 1 F - 27 (8)" (Bitte achten Sie genau auf Leerzeichen bzw. kopieren Sie den Namen ggf. ohne Anführungszeichen.).  

Vorzulegende Unterlagen und Berechnungen

Im Antrag sind alle für die Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlichen Umstände darzulegen.
Insbesondere ist für geltend gemachte Einlagen und Auskehrungen die gesellschaftsrechtliche Grundlage (z. B. durch Beschlüsse) sowie der tatsächliche Zu- bzw. Abflusszeitpunkt (z. B. durch Kontoauszug, Verrechnungsbeleg, Abtretungsurkunde) nachzuweisen. Fügen Sie im Falle von Sachleistungen, Forderungsabtretungen oder ähnlichen Leistungen bitte geeignete Unterlagen bei, aus denen sich die Werthaltigkeit ergibt (z. B. Wertgutachten).

Eine Übersicht der dem Antrag beizufügenden Unterlagen finden Sie hier.

Die Entwicklung des fiktiven Einlagekontos ist im Antrag nachvollziehbar darzulegen. Ein Muster für die Darstellung der fiktiven Einlagekonto-Entwicklung finden Sie hier.


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