Erstattung von Kapitalertragsteuer an inländische Antragsberechtigte im Sammelantragsverfahren
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstattet Kapitalertragsteuer und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag für bestimmte Kapitalerträge (z. B. aus Aktien, Genossenschaftsanteilen oder Genussscheinen) an Vertreter unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner in einem so genannten "vorweggenommenen Erstattungsverfahren" (Sammelantragsverfahren).
Berechtigte Vertreter sind heute ausschließlich Kapitalgesellschaften für ihre Arbeitnehmer,
soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von ihr überlassen worden sind und
- von ihr, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verwahrt werden oder
- von einem von ihr bestellten Treuhänder oder in seinem Auftrag von einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verwahrt werden.
Dasselbe gilt für Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens oder frühere Arbeitnehmer einer dieser Gesellschaften.
Die Übermittlung von Sammelanträgen nach § 45b Einkommensteuergesetz (EStG) soll grundsätzlich auf elektronischem Wege erfolgen. Die Abgabe eines Antrags in Schriftform ist ebenfalls zulässig.
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