Kindergeld (Fachaufsicht)
Gemäß § 5 Abs. 1 Nummer 11 Finanzverwaltungsgesetz ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach Maßgabe der §§ 31, 62-78 Einkommensteuergesetz (EStG) zuständig für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld).
Seine Fachaufsicht erstreckt sich auf:
- Familienkassen, an 102 Standorten (Organleihe der als Bundesfinanzverwaltung tätig werdenden Bundesagentur für Arbeit) und
- rund 8.400 Familienkassen der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
Aufgaben der Fachaufsicht sind im Wesentlichen die Sicherstellung der einheitlichen Rechtsanwendung durch Herausgabe von Dienstanweisungen, Schulungsunterlagen und Musterentscheidungen für Einspruchs- und Klageverfahren, sowie die Herausgabe von verfahrens- und materiellrechtlicher Einzelregelungen.
Weiterhin ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Feststellung der Länder- und Gemeindeanteile an den gewährten Leistungen und der Erstellung der Kindergeldstatistik.
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