Fragen & Antworten
- Wer erhält Kindergeld?
Kindergeld erhalten:- Deutsche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
- Deutsche, die im Ausland wohnen und in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden und
- Ausländer, die in Deutschland wohnen, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis besitzen. Einzelheiten finden Sie unter Nr. 1 des Merkblatts zum Kindergeld.
- Für welche Kinder gibt es Kindergeld?
Kindergeld wird gezahlt für- leibliche Kinder,
- Kinder des Ehegatten (Stiefkinder),
- Enkelkinder und
- Pflegekinder.
Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
Weitere Voraussetzungen können Sie unter Nr. 2 und Nr. 6 des Merkblatts zum Kindergeld nachlesen.- Wie hoch ist das Kindergeld?
Das Kindergeld beträgt monatlich:
- Für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro,
- für das dritte Kind 190 Euro,
- für jedes weitere Kind 215 Euro.
- Was können Sie tun um Kindergeld zu erhalten?
Ihr Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt und von Ihnen unterschrieben werden.Zuständig ist
- eine der 102 Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit oder
- für im öffentlichen Dienst beschäftigte Eltern die Familienkasse ihres Arbeitgebers oder Dienstherrn.
Die Entscheidung über Ihren Anspruch auf Kindergeld erhalten Sie schriftlich von der Familienkasse.
- Wann beginnt und endet der Anspruch auf Kindergeld?
Anspruch auf Kindergeld besteht für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Der Anspruch verjährt vier Jahre nach dem Jahr, in dem er entstanden ist.- Bis zu welchem Alter wird Kindergeld gezahlt?
Kindergeld gibt es für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Zum Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus siehe nachfolgende Frage.- Unter welchen Voraussetzungen gibt es für volljährige Kinder Kindergeld? Wie lange steht Ihnen das Kindergeld zu?
Für volljährige Kinder besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn sie besondere Voraussetzungen erfüllen.Voraussetzungen beim Kind / Grundtatbestand Altersgrenze Kind hat keine Arbeit und sucht einen Arbeitsplatz Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr Kind befindet sich in Berufsausbildung Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr
Kind befindet sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten Kind möchte eine Berufsausbildung absolvieren, wartet aber noch auf einen Ausbildungsplatz Kind leistet einen im Gesetz genannten Freiwilligendienst
Kind ist behindert, bevor es sein 25. Lebensjahr vollendet und kann sich deswegen nicht selbst unterhalten Ohne Altersgrenze
Nähere Informationen finden Sie unter Nummer 3 des Merkblatts zum Kindergeld.- Wie wirken sich Einkünfte und Bezüge meines volljährigen Kindes aus?
Regelung bis Ende 2011
Bis Ende 2011 gabe es eine Einkünfte- und Bezügegrenze. Überschreiten die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Jahresgrenzbetrag von 8.004 Euro, steht für das ganze Kalenderjahr kein Kindergeld zu. Bereits gezahltes Kindergeld ist zurückzuzahlen.Erfüllt das volljährige Kind nicht für alle Monate eines Kalenderjahres die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch (z.B.: wenn es eine Berufsausbildung im Juli beendet), wird der Grenzbetrag zeitanteilig gekürzt (in dem Beispiel um 5/12).
- Welche Einnahmen meines volljährigen Kindes werden bis Ende 2011 berücksichtigt?
Beispiele für steuerpflichtige Einnahmen Beispiele für steuerfreie Einnahmen (Bezüge) - Arbeitslohn
- Hinterbliebenenbezüge
- Mieteinnahmen
- Zinseinnahmen
- Arbeitslosengeld
- Wohngeld
- Krankengeld
- Mutterschutzgeld
- Leistungen nach dem BAföG (soweit als Zuschuss gezahlt)
- Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Welche Aufwendungen werden von den Einkünften und Bezügen bis Ende 2011 bei einem volljährigen Kind abgezogen?
Von den steuerpflichtigen Einnahmen (z.B. Ausbildungsvergütung) sind Werbungskosten abzuziehen. Zu den Werbungskosten gehören alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind. Macht das Kind keine Aufwendungen geltend, so wird vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 Euro bis 2010, 1.000 Euro ab 2011) abgezogen. Daraus ergeben sich die Einkünfte des Kindes.Von den Gesamteinnahmen an Bezügen wird eine Kostenpauschale (180 Euro) abgezogen. Daraus ergeben sich die Bezüge des Kindes.
Von der Summe der Einkünfte und Bezüge werden insbesondere Sozialversicherungsbeiträge und besondere Ausbildungskosten abgezogen. Besondere Ausbildungskosten sind Aufwendungen, die bei einem Arbeitnehmer steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen wären (z.B. Fahrten zum Studienort).
Schema zur Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge:Einkünfte
+ Bezüge
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Summe der Einkünfte und Bezüge
- Sozialversicherungsbeiträge
- besondere Ausbildungskosten
- Unterhaltsaufwendungen des Kindes für ein eigenes Kind
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= Maßgebliche Einkünfte und BezügeNähere Informationen finden Sie unter Nummer 3.6 des Merkblattes zum Kindergeld 2011.
- Wie wirken sich Einkünfte und Bezüge meines volljährigen Kindes aus?
Regelung ab dem 1.1.2012
Ab 2012 gibt es keine Grenze für die Einkünfte und Bezüge mehr, da diese nicht mehr berücksichtigt werden.Für den Kindergeldanspruch ab 2012 wird ein volljähriges Kind, das sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch berücksichtigt, wenn es einen der Grundtatbestände (aus der oben abgebildeten Tabelle) erfüllt und keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht, siehe Nr. 3.5 des Merkblattes zum Kindergeld.
Ausnahmen:
- Kinder, die keine Arbeit haben und einen Arbeitsplatz suchen,
- behinderte Kinder, siehe Nr. 3.6 des Merkblattes zum Kindergeld
- verheiratete Kinder, siehe Nr. 3.7 des Merkblattes zum Kindergeld
- In welchen Fällen ist eine Erwerbstätigkeit des volljährigen Kindes für den Kindergeldanspruch unschädlich?
Die Erwerbstägigkeit ist unschädlich, wenn- die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt oder
- ein Ausbildungsdienstverhältnis oder
- ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
vorliegt.
- Was können Sie machen, wenn Sie mit einer Entscheidung der Familienkasse nicht einverstanden sind?
Lehnt die Familienkasse Ihren Antrag auf Kindergeld ab, können Sie dagegen innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen.
Hat der Einspruch keinen Erfolg, können Sie beim Finanzgericht Klage erheben.- Können Sie als Kind Kindergeld beantragen?
Haben Ihre Eltern kein Kindergeld beantragt, obwohl sie darauf Anspruch haben, können Sie als Kind den Antrag stellen. Anspruchsberechtigter ist aber ein Elternteil.
Wenn der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht gegenüber Ihnen nicht nachkommt, können Sie sich als Kind das Kindergeld von der Familienkasse auszahlen lassen. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an Ihre Familienkasse.- Was müssen Sie tun, wenn sich Ihre Bankverbindung ändert?
Bitte teilen Sie Ihrer Familienkasse die neue Bankverbindung schriftlich mit.- Müssen Sie Veränderungen sofort mitteilen?
Sie sind verpflichtet, Ihrer Familienkasse unverzüglich mitzuteilen, wenn sich in Ihren Verhältnissen und denen Ihrer Kinder etwas wichtiges für das Kindergeld geändert hat.Melden Sie der Familienkasse insbesondere, wenn
- das Kind nicht mehr zum Haushalt des bisherigen Kindergeldberechtigten gehört,
- die Eltern und/oder das Kind den Wohnsitz verlegen,
- das Kind vorzeitig die Ausbildung beendet oder abbricht,
- das Kind nicht mehr arbeitslos ist,
- sich die Einkünfte und Bezüge des Kindes erhöht haben,
- die Eltern auf Dauer getrennt leben,
- sich Ihre Anschrift oder Ihre Bankverbindung ändert.
Weitere wichtige Änderungen finden Sie unter Nummer 17 des Merkblattes zum Kindergeld. Bitte informieren Sie Ihre Familienkasse unverzüglich, um eine spätere Rückforderung zu vermeiden. Wenn Sie die Mitteilung unterlassen, kann das zu einem Bußgeld- oder Steuerstrafverfahren führen. Sind Sie nicht sicher, ob sich eine Änderung in den Verhältnissen auf das Kindergeld auswirkt, informieren Sie im Zweifel Ihre Familienkasse.
- Sind Fragen offen geblieben?
Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie im Merkblatt zum Kindergeld. Sollte Ihre Frage dort nicht beantwortet werden, wenden Sie sich bitte an Ihre Familienkasse.
